Erfurt (epd). Die Trennung eines Paares und der Auszug aus dem gemeinsamen Haushalt sind kein Grund für das vorzeitige Beenden einer mit dem Arbeitgeber vereinbarten Elternzeit. „Der Arbeitnehmer ist an sein Verlangen auf Elternzeit grundsätzlich gebunden“, urteilte am Dienstag das Bundesarbeitsgericht in Erfurt. Nur wenn das zu betreuende Kind während der Elternzeit stirbt, endet diese nach den gesetzlichen Bestimmungen spätestens drei Wochen nach dem Tod des Kindes. (AZ: 9 AZR 11/26)
Der als Lkw-Wagenwäscher in einem Logistikunternehmen beschäftigte Kläger hatte mit seinem Arbeitgeber vom 23. Mai 2024 bis zum 23. Mai 2025 eine Elternzeit vereinbart. Doch dann trennte er sich von der Kindesmutter und zog aus dem gemeinsamen Haushalt aus. Das Kind blieb bei der Mutter.
Ersatzkraft eingestellt
Wegen der Trennung wollte der Vater seine genehmigte Elternzeit vorzeitig beenden und wieder arbeiten. Er machte eine besondere Härte geltend, da er in der Elternzeit kein Elterngeld erhalte. Der Arbeitgeber lehnte die vorzeitige Beendigung der Elternzeit ab und verwies darauf, dass er zwischenzeitlich eine Ersatzkraft eingestellt hatte.
Das Bundesarbeitsgericht urteilte, dass ein Arbeitnehmer grundsätzlich an sein Verlangen auf Elternzeit gebunden ist. Das schütze den Arbeitgeber, der sich auf die Zeit der Arbeitsfreistellung vorbereiten müsse. Die vorzeitige Beendigung der Elternzeit sei nur mit Zustimmung des Arbeitgebers oder beim Tod des zu betreuenden Kindes möglich.
Führe der Arbeitnehmer besondere Härtegründe an wie eine schwere Krankheit, einen Pflegefall oder eine Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz, dürfe der Arbeitgeber die vorzeitige Beendigung der Elternzeit nur innerhalb von vier Wochen aus „dringenden betrieblichen Gründen schriftlich ablehnen“. Im Streitfall habe der Kläger zwar angegeben, kein Elterngeld zu erhalten. Dass er seinen Lebensunterhalt nicht bestreiten kann, habe er nicht dargelegt.




