Braunschweig (epd). Mehr als elf Jahre nach dem Germanwings-Absturz in den französischen Westalpen hat das Landgericht Braunschweig die Schadensersatzansprüche von 30 Klägerinnen und Klägern an die Bundesrepublik Deutschland abgewiesen (Az 7O1595/23). Die Kläger müssten zuerst Entschädigungen von der Fluggesellschaft fordern, bevor der Staat hafte, entschied das Gericht am Dienstag. Gegen das Urteil kann Berufung eingelegt werden.
Bei dem Absturz der Germanwings-Maschine auf dem Weg von Barcelona nach Düsseldorf waren am 24. März 2015 alle 144 Passagiere sowie sechs Besatzungsmitglieder ums Leben gekommen. Der Copilot hatte den Absturz vorsätzlich herbeigeführt. Nach bisherigen Ermittlungen war er psychisch krank und somit flugunfähig.
Vorwurf der mangelnden Überwachung
Die Kläger hatten dem in Braunschweig ansässigen Luftfahrt-Bundesamt vorgeworfen, die Flugtauglichkeit des Copiloten vor dem Unglück nicht ausreichend überwacht zu haben. Das Gericht machte dagegen deutlich, dass Ansprüche gegen den Staat im Wege der Amtshaftung ausscheiden würden, weil die Schadensersatzansprüche gegen Germanwings vorrangig seien. Diese stellen dem Gericht zufolge eine gleichwertige Ersatzmöglichkeit für die Kläger dar.




