Kassel (epd). Arbeitsunfähige Versicherte können nach Ablauf der Bezugsdauer für das Krankengeld nur in Grenzen einen weiteren Krankengeldanspruch wegen einer neuen Erkrankung beanspruchen. Treten zwei Erkrankungen nacheinander im selben Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit auf, begründet dies weder einen neuen Krankengeldanspruch noch eine Verlängerung der begrenzten Krankengelddauer, entschied das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel in einem am Freitag bekannt gegebenen Urteil vom Vortag (Az: B 3 KR 10/25 R).
Nach den gesetzlichen Bestimmungen ist der Krankengeldbezug eigentlich unbegrenzt. Liegt eine Arbeitsunfähigkeit aber wegen derselben Krankheit vor, gibt es Krankengeld für längstens 78 Wochen innerhalb von je drei Jahren, gerechnet vom Beginn der Arbeitsunfähigkeit an. „Tritt während der Arbeitsunfähigkeit eine weitere Krankheit hinzu, wird die Leistungsdauer nicht verlängert“, heißt es im Gesetz.
Belastungsreaktion und Polypen
Der Kläger, ein Anwalt, litt an einer akuten Belastungsreaktion. Vom 1. Mai 2020 bis einschließlich 23. Juli 2021 erhielt er wegen Arbeitsunfähigkeit Krankengeld und schöpfte die Anspruchshöchstdauer aus. Am 21. und 22. Juli 2021 ließ er sich Polypen an den Stimmlippen und dem Kehlkopf operativ entfernen. Der Versicherte meinte, dass er damit einen weiteren Krankengeldanspruch habe. Denn die Polypen seien eine eigene Erkrankung, die eine eigene Arbeitsunfähigkeit begründe.
Das BSG wies ihn ab. Die Polypen seien Erkrankungen, die zur Belastungsreaktion hinzugetreten seien, während diese bestand. Ein neuer Krankengeldanspruch habe daher nicht entstehen können. Auch eine Verlängerung des Anspruchs sei ausgeschlossen.




