Münster, Büren (epd). Das ehemalige Krematorium des Konzentrationslagers Niederhagen im westfälischen Büren bleibt als Baudenkmal geschützt. Das hat das Oberverwaltungsgericht in Münster am Donnerstag entschieden (AZ: 10 A 1617/25). Es bestätigte damit eine vorangegangene Entscheidung des Verwaltungsgerichts Minden.
Das Gebäude diente im Nationalsozialismus von Herbst 1942 bis zur Auflösung des KZ Niederhagen im April 1943 als Krematorium, um die Leichen von ermordeten Häftlingen zu verbrennen. Die Stadt Büren hatte das Gebäude 2024 in die Denkmalliste aufgenommen. Der heutige Eigentümer hatte dagegen geklagt. Er wollte es abreißen lassen und argumentierte, dass durch spätere Umbauten kein ausreichender Bezug mehr zur NS-Zeit erkennbar sei. Aktuell ist das Bauwerk Teil eines gewerblich genutzten Gebäudekomplexes.
Denkmalwert nicht allein von gut erhaltener Architektur abhängig
Auch die Berufung des Klägers vor dem Oberverwaltungsgericht hatte keinen Erfolg. Der Denkmalwert eines aus architektonischer Sicht belanglosen Gebäudes könne sich auch aus dem historischen Kontext ergeben, erklärte der Vorsitzende des 10. Senats bei der mündlichen Verhandlung. Zwar seien der Krematoriumsofen und der Schornstein nicht mehr erhalten, dennoch gebe es historische Bausubstanz wie drei Außenmauern sowie die Dachform und -konstruktion. Zusammen mit historischen Fotos, Bauzeichnungen und Zeugenaussagen lasse sich daraus ein Eindruck der damaligen baulichen Verhältnisse gewinnen.
Das Gebäude sei damit ein wichtiges Zeugnis der Geschichte des KZ Niederhagen und der NS-Verbrechen, hieß es. Auch seine räumliche Nähe zum NS-Mahnmal Wewelsburg mit Kreismuseum sowie zum ehemaligen Appellplatz der einstigen SS-Kaderschmiede und weiteren historischen Orten unterstreiche seine Bedeutung.
Baudenkmal ermöglicht Erforschung der NS-Vernichtungsideologie
Die Erhaltung und Nutzung des Baudenkmals liegt nach Auffassung des Gerichts zudem aus wissenschaftlichen Gründen im Interesse der Allgemeinheit. Das Oberverwaltungsgericht ließ eine Revision nicht zu. Der Kläger kann jedoch Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einlegen.




