Erfurt (epd). Geringverdiener dürfen wegen der Anhebung ihres Mindestlohns nicht von freiwilligen Sonderzahlungen wie eine Inflationsausgleichsprämie ausgeschlossen werden. Dies verstößt gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, urteilte das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt am Mittwoch. (AZ: 10 AZR 62/26)
Geklagt hatte eine Servicekraft aus Sachsen, die den gesetzlichen Mindestlohn erhielt. Ab November 2022 zahlte der Arbeitgeber seinen Vollzeitbeschäftigten 26 Monate lang freiwillig eine steuer- und sozialabgabenfreie Inflationsausgleichsprämie in Höhe von 115,38 Euro netto. Teilzeitkräfte erhielten einen Anteil entsprechend ihrer Arbeitszeit.
Einmalzahlung statt fortlaufende Inflationsausgleichsprämie
Die vollzeitbeschäftigte Klägerin bekam jedoch nur eine Einmalzahlung in Höhe von 250 Euro. Begründung: Der gesetzliche Mindestlohn sei von 10,56 Euro auf 12 Euro erhöht worden. Damit stehe ihr nun mehr Geld zur Verfügung, als sie vorher hatte. Eine Inflationsausgleichsprämie sei damit nicht erforderlich.
Doch das BAG urteilte, dass der Arbeitgeber damit den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt hat. Freiwillige Sonderzahlungen, insbesondere eine Inflationsausgleichsprämie, müssten zusätzlich zum gesetzlichen Mindestlohn gezahlt werden. Eine Ungleichbehandlung von Mindestlohnempfängern sei sachlich nicht gerechtfertigt.




