Neustadt, Weinstraße (epd). Ohne eine entsprechende Konzession sind entgeltliche Weinbergsrundfahren mit Planwagen verboten. Dies entschied die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße in einem am Montag veröffentlichten Urteil (3 K 1530/25.NW). Damit wies das Gericht die Klage eines Winzers aus Landau-Godramstein gegen die Stadt Landau zurück. Dieser betrachtete die Fahrten als verkehrsrechtlich privilegierte Brauchtumsfahrten. Die Stadt Landau hatte ihm zuvor per Bescheid mitgeteilt, dass es sich vielmehr um eine entgeltliche Personenbeförderung handele. Dafür gälten die strengeren Maßgaben des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG).
Der Winzer klagte gegen den Bescheid der Stadt Landau und berief sich unter anderem auf die pfälzische Weinkultur sowie eine ihm in der Vergangenheit erteilte behördliche Gestattung zur allgemeinen Wegenutzung. Er bietet von April bis Oktober regelmäßig kostenpflichtige Rundfahrten durch die Weinberge für Gruppen ab zwölf Personen mit Verpflegung an. Hierfür nutzt er Traktoren mit speziell für den Personentransport angeschafften Anhängern.
Weinbergsrundfahrten kein traditionelles Ereignis
Die behördliche Feststellung sei rechtmäßig, urteilte das Gericht. Bei den angebotenen Rundfahrten handele es sich nicht um örtliche Brauchtumsveranstaltungen, die von straßenverkehrsrechtlichen Verboten ausgenommen wären. Der juristische Begriff des Brauchtums setze ein seltenes, traditionelles Ereignis voraus, das zudem eine spezifisch soziale Funktion erfülle. Die vom Kläger angebotenen Fahrten seien hingegen beliebig buchbar. Sie orientierten sich an den Kundenbedürfnissen und verfolgten offensichtlich kommerzielle sowie touristische Zwecke. Eine genehmigungspflichtige Personenbeförderung liege vor, weil „ein physischer Transport von Menschen“ stattfinde und für die Gesamtleistung ein Entgelt verlangt werde.
Gegen das Urteil ist Berufung beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz möglich.



