Karlsruhe (epd). Eine medikamentöse Zwangsbehandlung ist nur bei fehlenden Alternativen zulässig. Lehnt eine psychisch kranke und unter Betreuung stehende Frau die ärztlich empfohlene Medikamentengabe per Injektion ab und befürwortet sie stattdessen die alternativ mögliche Einnahme des Wirkstoffs als Tablette, bestehe keine Veranlassung für eine Zwangsbehandlung, entschied der Bundesgerichtshof in Karlsruhe in einem am Montag veröffentlichten Beschluss. (AZ: XII ZB 149/26)
Laut der Entscheidung wurde das Selbstbestimmungsrecht einer an einer Schizophrenie erkrankten Frau verletzt. Diese hatte bei ihrer Unterbringung in der Psychiatrie zwei Wochen lang Antipsychotika in Tablettenform freiwillig eingenommen. Die Ärzte empfahlen schließlich ein Depotpräparat, bei dem der Wirkstoff alle 14 Tage in Form einer Spritze verabreicht wird. So sollten der Aufbau eines konstanteren Wirkstoffspiegels erreicht und Nebenwirkungen verringert werden. Als die Frau das Depotpräparat ablehnte, genehmigte das Amtsgericht Dresden die Zwangsmedikation in Form der „optimalen“ Injektionen.
Recht auf Selbstbestimmung verletzt
Der Bundesgerichtshof entschied, dass die Zwangsbehandlung das Recht der Frau auf ihre körperliche Integrität und damit ihr Recht auf Selbstbestimmung verletzt hat. Allein eine optimale Arzneimittelgabe könne noch keine Zwangsmedikation begründen. Denn die Frau habe freiwillig zwei Wochen lang die orale Medikamentengabe als alternative Behandlungsmethode gewählt.
Zwar sei diese mit mehr Nebenwirkungen verbunden. „Die Frage, ob die alternative Maßnahme den Betreuten weniger belastet, ist stets aus Sicht des Betreuten zu beantworten“, befand der Bundesgerichtshof. Die orale Medikamentengabe sei zudem genauso geeignet, den drohenden Gesundheitsschaden abzuwenden, wie die Arzneigabe per Injektion. Erst wenn die erforderliche orale Einnahme der Arznei nicht mehr gewährleistet sei, könne immer noch die zwangsweise Behandlung in Form einer Injektion erfolgen.



