Frankfurt a.M. (epd). Bei der Behandlung einer Nervenerkrankung besteht kein Anspruch auf eine kassenfinanzierte Cannabisblüten-Therapie. Das Sozialgericht in Frankfurt am Main wies in einer am Dienstag veröffentlichten Eilentscheidung den Antrag einer Patientin zur Fortführung der Therapie zurück ( (AZ: S 14 KR 409/26 ER).
Die Streichung der Blütenversorgung aus dem Katalog der Kassenleistungen durch das jüngste Reformgesetz sei zulässig gewesen, ein grundrechtlicher Anspruch gegen die Kasse auf die Finanzierung bestimmter Therapien bestehe nicht. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.
Die Patientin hatte geltend gemacht, für ihre Erkrankung gebe es keine Standardbehandlung. Cannabis-Fertigarzneimittel könne sie aufgrund einer Unverträglichkeit nicht einnehmen, als Empfängerin von Grundsicherungsleistungen könne sie die Blütentherapie auch nicht auf eigene Kosten fortsetzen.
Keine Lebensgefahr
Die Frankfurter Richter überzeugte dies nicht: Die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung müssten „ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich“ sein, sie dürften zudem „nicht das Maß des Notwendigen überschreiten“. Zudem dürften kassenfinanzierte Leistungen in einem Katalog erfasst werden, von dem Ausnahmen nur in einer „notstandsähnlichen Situation“ möglich seien - wenn etwa bei einer vorhersehbar tödlichen Erkrankung erheblicher Zeitdruck bestehe.
Im verhandelten Fall liege zwar eine schwere Beeinträchtigung vor, es bestehe aber keine Lebensgefahr.



