Unterschiede bei Anerkennungszahlungen für Missbrauchsbetroffene

Unterschiede bei Anerkennungszahlungen für Missbrauchsbetroffene
Seit Jahresbeginn sollen einheitliche Regeln für Anerkennungsleistungen an Betroffene sexualisierter Gewalt in evangelischer Kirche und Diakonie gelten. Doch noch fehlen zwei Kommissionen - und es gibt Unterschiede bei den Verfahren.

Frankfurt a.M. (epd). Die neuen Regeln für Anerkennungsleistungen an Betroffene sexualisierter Gewalt in evangelischer Kirche und Diakonie werden noch nicht überall einheitlich umgesetzt. In zwei der zehn regionalen Verbünde gibt es bislang keine arbeitsfähige Anerkennungskommission, wie eine Umfrage des Evangelischen Pressedienstes (epd) ergab. Zudem gehen die Verbünde unterschiedlich mit der vorgesehenen Pauschalleistung von 15.000 Euro bei strafrechtlicher Relevanz der Taten um.

Die 20 evangelischen Landeskirchen und 15 Diakonie-Landesverbände haben sich für die Anerkennungsverfahren zu zehn regionalen Verbünden zusammengeschlossen. In acht davon arbeitet eine Anerkennungskommission. Noch nicht arbeitsfähig sind die Kommissionen im Verbund Sachsen und im Verbund Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz.

Neue Richtlinie gilt seit Anfang 2026

Mit der seit Jahresbeginn geltenden Anerkennungsrichtlinie sollen die Zahlungen an Betroffene bundesweit vereinheitlicht werden. Die Anerkennungsleistung besteht aus einer individuellen Leistung, die sich nach der Schwere der Tat und ihren Folgen richtet, sowie einer Pauschale von 15.000 Euro, wenn die Tat nach heutigen Maßstäben strafrechtlich relevant wäre.

Unterschiede gibt es nach der epd-Umfrage beim Umgang mit bereits früher anerkannten Fällen. Betroffene können nach der neuen Richtlinie eine erneute Bewertung beantragen. Mehrere Verbünde, darunter Bayern, Niedersachsen-Bremen, Baden/Pfalz und Mitteldeutschland, rechnen bereits erhaltene Leistungen auch auf die 15.000-Euro-Pauschale an, wenn lediglich eine Aufstockung nach den neuen Regeln beantragt wird.

Anders verfährt der Verbund West. Dort wird über die Pauschalleistung separat entschieden. Bereits früher gezahlte Anerkennungsleistungen werden nach Angaben des Verbunds nur auf den individuellen Teil der neuen Leistung angerechnet.