Erfolglose Bewerbung auf "Sekretärin"-Job: Mann erhält Entschädigung

Erfolglose Bewerbung auf "Sekretärin"-Job: Mann erhält Entschädigung
Wer nach einer "Sekretärin" für sein Unternehmen sucht und Bewerbungen von Männern nicht angemessen berücksichtigt, riskiert hohe Entschädigungszahlungen. Das gilt selbst dann, wenn gewisse Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Bewerbung bestehen.

Mainz (epd). Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hat einem Mann eine Entschädigung in Höhe von 3.600 Euro zugesprochen, weil seine Bewerbung auf eine Stelle als „Sekretärin“ nicht berücksichtigt worden war. Die Stellenanzeige eines Unternehmens aus der Gesundheitsbranche habe männliche Bewerber bewusst ausgegrenzt, heißt es in der am Dienstag veröffentlichten Entscheidung (AZ: 4 SLa 158/25). Der Kläger sei daher aufgrund seines Geschlechts benachteiligt worden. Die ihm zugesprochene Summe entspricht einem Bruttomonatsgehalt.

Die beklagte Firma hatte in dem Klageverfahren ein ernsthaftes Interesse des Klägers an der Stelle unter Berufung auf seinen 400 Kilometer weit entfernten Wohnort in Zweifel gezogen und auf mehr als ein Dutzend ähnlicher Entschädigungsklagen des Mannes verwiesen. Er habe bereits an zahlreichen anderen Gerichten ebenfalls gegen ausschließlich in weiblicher Form formulierte Annoncen auf Entschädigung geklagt.

Überqualifizierung kein ausreichender Beleg für fehlende Ernsthaftigkeit

Das Landesarbeitsgericht sah darin zwar ein Indiz, aber keine hinreichenden Belege für eine möglicherweise rechtsmissbräuchliche Klage. Auch eine mutmaßliche Überqualifizierung des gelernten Industriekaufmanns, der auch über einen Studienabschluss als „Bachelor of Laws“ verfügt, sei nicht ausreichend für die Annahme, er habe die Stelle gar nicht haben wollen. In seiner Bewerbungsmail hatte der Kläger erklärt, er sei bereit zu einem Umzug.

In erster Instanz hatte das Arbeitsgericht Mainz eine Entschädigung noch abgelehnt, weil die Firma bestritten hatte, die Bewerbung überhaupt erhalten zu haben. Zum Berufungsverfahren konnte der Kläger allerdings Nachweise vorlegen, dass die Bewerbungsmail gelesen worden war.