Karlsruhe (epd). Auf das bei einer Ehescheidung einzuhaltende Trennungsjahr kann bei einer unzumutbaren Härte verzichtet werden. Das gelte insbesondere bei körperlicher oder sexueller Gewalt eines Ehepartners, entschied der Bundesgerichtshof in einem am Donnerstag in Karlsruhe veröffentlichten Beschluss. (AZ: XII ZB 576/25)
Konkret ging es um die am 1. August 2009 geschlossene Ehe eines Paares aus dem Raum Freiburg. Es hat vier gemeinsame Kinder. 2010 wurde der Mann gegen die Frau gewalttätig und brach ihr im Streit das Nasenbein. Es folgte eine Trennung mit anschließender Versöhnung. Doch schließlich beantragte die Frau Jahre später, am 30. Januar 2025, doch noch die Scheidung, aber ohne das eigentlich gesetzlich vorgeschriebene Trennungsjahr einzuhalten.
Die Fortsetzung der Ehe stelle eine unzumutbare Härte dar, argumentierte sie. Es habe fortlaufende Gewalt wie Schubsen, Haareziehen und sexuelle Übergriffe gegeben. Ihr Ehemann war im Sommer 2024 gegenüber einer Freundin sexuell übergriffig gewesen und habe im Januar 2025 die gemeinsame, damals fünfjährige Tochter sexuell missbraucht.
Oberlandesgericht muss neu entscheiden
Das Oberlandesgericht Karlsruhe entschied zunächst, dass eine unzumutbare Härte nicht vorliege und daher das Trennungsjahr bis zum Ausspruch der Scheidung eingehalten werden müsse. Der Bundesgerichtshof hob diese Entscheidung auf und verwies das Verfahren zur erneuten Prüfung zurück. Zwar müsse grundsätzlich das Trennungsjahr eingehalten werden, bis ein Paar geschieden werden kann. Das im Trennungsjahr formal aufrechterhaltene Eheband könne aber eine unzumutbare Härte darstellen.
Dabei komme es auf eine Gesamtbetrachtung des Einzelfalls an. Eine unzumutbare Härte liege jedoch insbesondere in Fällen körperlicher oder sexueller Gewalt gegen den Ehepartner oder andere Familienmitglieder vor. Das Oberlandesgericht habe die einzelnen, teils streitigen Gewaltvorwürfe der Ehefrau nicht ausreichend gewürdigt und müsse das nun nachholen, entschied der Bundesgerichtshof.



