Münster (epd). Der Bund für Umwelt und Naturschutz (BUND) ist mit seiner Klage gegen die Enteignung seines Grundstücks im Tagebau Hambach gescheitert. Nach einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts NRW vom Freitag in Münster kann der Umweltverband nicht verlangen, dass die vom Land Nordrhein-Westfalen vorgenommene Enteignung aufgehoben wird (Az: 21 D 84/24.AK). Der Enteignungszweck, die Errichtung und Führung des Betriebs zur Gewinnung von Braunkohle „Tagebau Hambach“ sei nicht aufgegeben worden, erklärte das Gericht. Der BUND kritisierte das Urteil.
Der Tagebau werde mit Modifikationen weitergeführt, begründete das Oberverwaltungsgericht seine Entscheidung. Anders als der „Hambacher Forst“ liege das Grundstück nicht außerhalb des Tagebauvorhabens. Zur Führung des Tagebaubetriebs gehöre auch die Wiedernutzbarmachung der Erdoberfläche.
Statt Kohle sollen Erdmassen abgebaggert werden
Der nordrhein-westfälische Landesverband des BUND hatte als ursprünglicher Eigentümer gegen die Enteignung seines Grundstücks im Tagebau Hambach geklagt. Die Abtretung des Grundstücks war ursprünglich mit der Gewinnung von Kohle durch den Energiekonzern RWE begründet worden. Nachdem die Bundespolitik und RWE im Jahr 2022 den Braunkohleausstieg von 2038 auf 2030 vorgezogen hatten, bestand die Bezirksregierung Arnsberg als Obere Bergbehörde weiterhin auf der Enteignung.
Nach Auffassung des BUND sind die Gründe für eine Aufrechterhaltung der Enteignung entfallen. RWE will das Grundstück den Angaben zufolge statt für Kohle nun für Sand und Kies abbaggern. Diese Erdmassen sollen an anderer Stelle im Tagebau Hambach für eine Rekultivierung aufgeschüttet werden.
Das Urteil schreie geradezu nach „nach einer höchstrichterlichen Überprüfung“, erklärte der BUND-Landesbeauftragte für das Rheinische Revier, Dirk Jansen. „Jetzt warten wir auf die schriftliche Urteilsbegründung, um dann die weiteren Schritte zu überlegen.“



