Karlsruhe (epd). Das Ausleben der eigenen sexuellen Selbstbestimmung zieht kein Recht auf Kauf, Verkauf und Besitz von Sexpuppen mit kindlichem Aussehen nach sich. Auch wenn das entsprechende Verbot im Strafgesetzbuch in das allgemeine Persönlichkeitsrecht erheblich eingreife, stünde diesem der Schutz der sexuellen Integrität von Kindern entgegen, erklärte das Bundesverfassungsgericht in einem am Donnerstag veröffentlichten Beschluss. (AZ: 2 BvR 1096/22 und 2 BvR 1097/22). Der Staat sei verpflichtet, Kinder zu schützen.
Der Gesetzgeber hatte zum 1. Juli 2021 das Verbot kindlicher Sexpuppen eingeführt. Dahinter stand die Annahme, dass mit der Verwendung kindlicher Sexpuppen durch pädophile Menschen die Hemmschwelle verringert wird, in der Realität Kindesmissbrauch zu begehen. Wer kindähnliche Sexpuppen in Verkehr bringt, diese erwirbt und besitzt, muss mit einer bis zu fünfjährigen Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe rechnen.
Beschwerdeführer verwiesen auf sexuelle Selbstbestimmung
Die beiden männlichen Beschwerdeführer sahen in der Strafvorschrift ihr im Grundgesetz geschütztes Recht auf sexuelle Selbstbestimmung verletzt. Beide Männer gaben an, dass sie pädophil seien und die Sexpuppen zum Ausleben ihrer eigenen Sexualität und zur „legalen sexuellen Selbstbefriedigung“ benötigen. Ohne diese Möglichkeit hätten sie mit Frust und Trauer bis hin zu Depressionen zu kämpfen.
Zu Recht sei der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass das Nutzen der Kindersexpuppen „die Gefahr realer sexueller Übergriffe auf Kinder erhöht“, entschied das Verfassungsgericht. Zwar gebe es Anhaltspunkte sowohl dafür, dass die Sexpuppen das Risiko realer Missbrauchstaten erhöhen, als auch dafür, dass sie die Gefahr von Übergriffen reduzieren könnten. In dieser Situation sei es aber nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber sich zum Schutz der Kinder für ein Verbot entschieden habe. Das Verbot solle auch verhindern, „dass sexualisierte Handlungen an Kindern schleichend normalisiert werden und die Hemmschwelle für sexualisierte Übergriffe“ sinkt, erklärten die Verfassungsrichter.




