Bundesfinanzhof pocht auf Steuerfreiheit für Corona-Sonderzahlungen

Bundesfinanzhof pocht auf Steuerfreiheit für Corona-Sonderzahlungen
Steuerfreie Corona-Zahlungen dürfen laut dem Bundesfinanzhof mit steuerpflichtigen Boni wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld verrechnet werden, ohne dass sie damit ebenfalls steuerpflichtig werden. Ein Finanzamt war anderer Meinung gewesen.

München (epd). Vom Arbeitgeber freiwillig gewährte Corona-Sonderzahlungen sind bis zu einem Betrag von 1.500 Euro steuerfrei. Dies ist auch dann der Fall, wenn ein Unternehmen andere freiwillige, aber steuerpflichtige Leistungen kürzt und dies mit den Corona-Sonderzahlungen wieder ausgleicht, entschied der Bundesfinanzhof (BFH) in einem am Donnerstag in München veröffentlichten Urteil (AZ: VI R 25/24).

Im konkreten Fall hatte ein Lebensmittelhändler im Jahr 2020 seinen Mitarbeitenden freiwillig zwei steuerfreie Corona-Sonderzahlungen in Höhe von 50 Prozent des Bruttogehalts gezahlt, maximal 1.328 Euro. Allerdings kürzte der Arbeitgeber dafür zwei weitere freiwillige Sonderzahlungen in gleicher Höhe, nämlich das Urlaubsgeld und einen Bonus kurz vor Weihnachten. Im Ergebnis erhielten die Arbeitnehmer trotz der Kürzung der anderen Sonderzahlungen im Ergebnis einen höheren Nettobetrag.

Finanzamt hielt Zahlung für steuerpflichtig

Das Finanzamt meinte, dass die Corona-Sonderzahlung steuerpflichtig sei. Denn infolge der Anrechnung auf die beiden anderen, steuerpflichtigen Sonderzahlungen sei nicht ersichtlich, dass die Corona-Sonderzahlung für die besondere Arbeitssituation in der Corona-Zeit erfolgt sei.

Dem widersprach der BFH. Der Gesetzgeber habe bestimmt, dass vom 1. März 2020 bis zum 31. März 2022 aufgrund der Corona-Krise an seine Arbeitnehmer gezahlte Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 Euro steuerfrei sind. Hier habe der Arbeitgeber die Corona-Sonderzahlung freiwillig zusätzlich zum Arbeitslohn gezahlt, so der BFH. Es müsse für die Steuerfreiheit auch keine individuelle Belastung des Arbeitnehmers infolge der Corona-Pandemie aufgezeigt werden. Schließlich sei es unschädlich, wenn der Arbeitgeber die Corona-Sonderzahlung mit anderen, steuerpflichtigen Sonderzahlungen aufrechne.