Patientenmörder Högel muss mindestens 28 Jahre absitzen

Patientenmörder Högel muss mindestens 28 Jahre absitzen
Der wegen 85 Patientenmorden verurteilte Ex-Pfleger Niels Högel wollte wissen, wie lange er im Gefängnis bleiben muss. Die Strafvollstreckungskammer befand, dass die weitere Haftdauer nach insgesamt 28 Jahren überprüft werden darf.

Oldenburg (epd). Der zu einer lebenslangen Haft verurteilte Patientenmörder Niels Högel muss für mindestens 28 Jahre im Gefängnis bleiben. Der Ex-Pfleger habe beantragt, seine Mindestverbüßungsdauer festzustellen, sagte ein Sprecher des Landgerichts Oldenburg am Montag dem Evangelischen Pressedienst (epd) auf Anfrage. Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts habe daraufhin festgestellt, dass die besondere Schwere der Schuld eine Verbüßung von mindestens 28 Jahren der Gesamtfreiheitsstrafe gebietet. Ferner lehnte es die Kammer ab, die Strafe bereits nach 15 Jahren zur Bewährung auszusetzen. Der Verurteilte kann gegen den Beschluss Beschwerde einlegen. (AZ: 51 StVK 75/25)

Högel war am 6. Juni 2019 wegen 85-fachen Patientenmordes zu einer lebenslangen Haftstrafe verurteilt worden. Er hatte von 2000 bis 2002 im Klinikum Oldenburg und anschließend bis 2005 im Krankenhaus Delmenhorst Patienten vergiftet, um sie danach zu reanimieren. So wollte er als Lebensretter glänzen. Seine Schuld sei „unfassbar“, sagte der Vorsitzende Richter Sebastian Bührmann bei der Urteilsverkündung. Högel sitzt bereits seit Mai 2009 dauerhaft hinter Gittern.

Heimtücke und niedrige Beweggründe

Die Strafvollstreckungskammer habe erneut den Unrechts- und Schuldgehalt der abgeurteilten Taten gewürdigt und auch die Persönlichkeit und Entwicklung des Verurteilten nach seiner letzten Verurteilung berücksichtigt, sagte der Sprecher. Besonders schwer wiege die außerordentliche Anzahl der Taten mit Heimtücke und aus niedrigen Beweggründen. Dazu komme, dass Högel sich bei seinen Taten maßgeblich von Geltungssucht leiten ließ.

Högel habe seine Machtposition „völlig verantwortungslos für seine eigenen Interessen gegenüber krankheitsbedingt besonders schutzbedürftigen Patienten, die ihm arg- und wehrlos ausgeliefert waren, ausgenutzt“. Darüber hinaus sei erschwerend zu berücksichtigen, „dass er das Vertrauen der Allgemeinheit in die Institutionen der Gesundheitsfürsorge in einem außerordentlichen Maß erschüttert hat“.

Überprüfung der weiteren Haftdauer nach 28 Jahren

Der Sprecher betonte, dass die Mindestverbüßungsdauer von 28 Jahren nicht zwangsläufig bedeutet, dass Högel dann entlassen wird. Es sei vielmehr ein Rahmen für die weitere Vollstreckung. Vor der zukünftigen Entscheidung über eine etwaige Entlassung des Verurteilten werde mit einem psychiatrischen Sachverständigengutachten überprüft, ob von dem Verurteilten weiterhin eine Gefahr ausgeht.