Bremer Polizeianwärter darf Turban im Dienst tragen

Bremer Polizeianwärter darf Turban im Dienst tragen
Ein Polizeischüler in Bremen will aus religiösen Gründen seinen Turban zur Uniform tragen. Weil ihm das verboten wurde, zog der Sikh vor Gericht - und erzielte einen ersten Erfolg.

Bremen (epd). Ein Bremer Polizeianwärter darf im Dienst zumindest vorläufig seinen Turban tragen. Das Verwaltungsgericht Bremen gab einem Eilantrag des jungen Mannes statt, wie das Gericht am Freitag mitteilte. Er hatte gegen das Verbot geklagt, seinen „Dastar“ (Turban) zur Polizeiuniform in der Öffentlichkeit zu tragen. Gegen den Beschluss ist eine Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht möglich (Az.: 6 V 664/26).

Der Antragsteller gehört dem Gericht zufolge der Sikh-Religion an und studiert derzeit „Polizeivollzugsdienst“ an der Hochschule für öffentliche Verwaltung. Aus religiösen Gründen trägt er einen Dastar.

Nur Innendienst statt Praxis im Außendienst

Während der Praxisphase seines Studiums wurde der Polizeianwärter vom Polizeipräsidenten und seinen Vorgesetzten angewiesen, bei Tätigkeiten mit Außenwirkung, insbesondere bei Einsätzen mit Bürgerkontakt, seinen Turban abzulegen. Da er dies nicht tat, musste er die Praxisphase im Innendienst absolvieren.

Der junge Mann habe sich dadurch in seiner Religions- sowie Ausbildungs- und Berufsfreiheit verletzt gesehen, hieß es. Weil er seinen Turban weiter tragen wolle, würden ihm für das duale Studium notwendige praktische Ausbildungsinhalte vorenthalten. Für einen solch tiefgreifenden Grundrechtseingriff fehle es aber an einer Rechtsgrundlage. Die Polizeibehörde erklärte dagegen, aus ihrer Sicht beruhe das Verbot auf einer hinreichenden Rechtsgrundlage.

Uniform-Ordnung reiche nicht für Turban-Verbot

Dem widersprach nun das Gericht: Der Antragsteller sei auch als Beamter durch den religiösen Bezug des Turban-Verbots in seiner persönlichen Rechtsstellung betroffen. Das Verbot könne nicht auf die Uniform-Ordnung der Polizei gestützt werden, weil dort keine Einzelheiten über das äußere Erscheinungsbild der Beamtinnen und Beamten mit religiösem Bezug getroffen werden. Sei dies erwünscht, müsse eine entsprechende Rechtsverordnung vorliegen.