Luxemburg, Brüssel (epd). Eine katholische Einrichtung kann einer Mitarbeiterin nicht allein deshalb kündigen, weil sie aus der Kirche ausgetreten ist. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Dienstag in Luxemburg entschieden. Eine solche Kündigung sei nur unter engen Voraussetzungen zulässig.
Entscheidend sei, ob die Anforderung, nicht aus der Kirche auszutreten, für die konkrete Tätigkeit und im Hinblick auf das Ethos der Einrichtung „wesentlich, rechtmäßig und gerechtfertigt“ ist. Ob das der Fall ist, müssen staatliche Gerichte prüfen - nicht die Kirche selbst, stellten die Richter klar.
Klägerin war Mitarbeiterin der Caritas-Schwangerschaftsberatung
Im konkreten Fall geht es um eine Mitarbeiterin der Caritas-Schwangerschaftsberatung. Die Einrichtung hatte ihr gekündigt, nachdem sie aus der katholischen Kirche ausgetreten war. Nach kirchlichem Recht gilt ein solcher Austritt als schwerwiegender Verstoß gegen Loyalitätspflichten.
Gleichzeitig beschäftigt die Einrichtung auch nicht-katholische Mitarbeiterinnen in vergleichbaren Positionen. Die Beraterin klagte gegen ihre Kündigung. Das Bundesarbeitsgericht legte den Fall dem EuGH vor und wollte wissen, ob eine solche Kündigung gegen das EU-Diskriminierungsrecht verstößt.
Einrichtung beschäftigt auch nicht-katholische Mitarbeiterinnen
Der EuGH sieht in der Beschäftigung nicht-katholischer Mitarbeiterinnen ein Indiz dagegen, dass die Kirchenzugehörigkeit eine wesentliche berufliche Anforderung ist. Wenn dieselbe Tätigkeit auch von Nicht-Katholiken ausgeübt werde, spreche dies gegen die Notwendigkeit einer Kirchenmitgliedschaft.
Zudem habe die Beraterin ihren Austritt mit der Erhebung eines zusätzlichen Kirchgelds begründet, das sie wegen der Einkommensverhältnisse ihres nicht-katholischen Ehemanns zahlen sollte. Der EuGH betont, dass sie sich damit nicht von den Grundwerten der Kirche distanziert habe und weiterhin bereit gewesen sei, die kirchlichen Vorgaben in ihrer Arbeit einzuhalten.
Die abschließende Entscheidung liegt nun beim Bundesarbeitsgericht. Es muss prüfen, ob die Kündigung im konkreten Fall tatsächlich notwendig und verhältnismäßig war.



