BGH: Ausländischer Name kein Abelehnungsgrund bei Wohnungssuche

BGH: Ausländischer Name kein Abelehnungsgrund bei Wohnungssuche
Eine Frau mit pakistanischem Namen erhielt bei der Wohnungssuche keine Besichtigungstermine. Als sie bei ihrer Anfrage einen deutschen Namen angab, wurde sie dagegen eingeladen - ein klarer Fall von Diskriminierung, wie das BGH jetzt bestätigt hat.

Karlsruhe (epd). Immobilienmakler dürfen eine Wohnungssuchende nicht wegen ihres ausländisch klingenden Namens ablehnen. Kommt eine Mietinteressentin aufgrund ihres Namens erst gar nicht in die Auswahl der infrage kommenden Mieter, stellt dies eine entschädigungspflichtige Diskriminierung aus ethnischen Gründen dar, wie der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe am Donnerstag in einem Grundsatzurteil entschied. (AZ: I ZR 129/25)

Die Klägerin hatte sich im November 2022 mehrfach über ein Internetformular bei einem Makler um Besichtigungstermine für ausgeschriebene Mietwohnungen beworben. Dabei gab sie jedes Mal ihren pakistanischen Vor- und Nachnamen an. Jedes Mal erhielt sie eine Absage. Als sie Anfragen mit identischen Angaben zu Einkommen, Berufstätigkeit und Haushaltsgröße unter den Namen „Schneider“, „Schmidt“ und „Spieß“ stellte, erhielt sie dagegen ein Angebot zum Besichtigungstermin.

3.000 Euro Entschädigung

Die Frau warf dem Makler eine Diskriminierung wegen ihrer ethnischen Herkunft vor und forderte Schadensersatz. Das Landgericht Darmstadt gab ihr Recht. Der Makler habe besonders schwer gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verstoßen und sei deshalb zur Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 3.000 Euro verpflichtet.

Die dagegen eingelegte Revision des Maklers hatte vor dem BGH keinen Erfolg. Das Landgericht habe rechtmäßig die Entschädigung bestimmt. Der Makler habe die Mietinteressentin aus ethnischen Gründen benachteiligt und damit gegen das AGG verstoßen.

Rechtliche Bedenken, dass die Klägerin unter falschem Namen Mietgesuche aufgegeben hat, bestünden nicht, erklärte der BGH. Der Makler könne auch nicht darauf verweisen, dass er möglicherweise im Auftrag des Vermieters gehandelt habe und dieser ebenfalls hafte. Dies stehe der Eigenhaftung des Maklers nicht entgegen.