Gericht: Kasse muss Organtransplantation im Ausland nicht zahlen

Gericht: Kasse muss Organtransplantation im Ausland nicht zahlen
Weil die Wartezeit im Ausland kürzer war, ließ sich ein Mann in den Niederlanden eine Niere transplantieren. Doch die Kasse zahlt nicht. Zu Recht, wie das Landessozialgericht Niedersachsen entschied.

Celle, Meppen (epd). Die gesetzliche Krankenversicherung muss laut einem Beschluss des Landessozialgerichtes Niedersachsen die Kosten für eine Nierentransplantation in den Niederlanden nicht übernehmen. Das gilt auch dann, wenn dort die Wartezeiten für ein Spenderorgan kürzer sind, wie das Gericht in Celle am Montag mitteilte. (AZ: L 16 KR 452/23)

Mit seinem Urteil vom 20. Januar sei das Gericht, anders als die Vorinstanz, der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) gefolgt, hieß es. Geklagt hatte ein 66-jähriger Mann aus dem Emsland, der an einer fortgeschrittenen Niereninsuffizienz litt

Eine Auslandsbehandlung könne nur dann beansprucht werden, wenn im Inland keine gleichwertige Versorgung zur Verfügung stehe, argumentierte das Gericht. Allein wegen längerer Wartezeiten von zwei bis vier Jahren gelte dies jedoch nicht. Eine Transplantation sei auch in Deutschland möglich. Die Wartezeit könne durch eine Dialyse überbrückt werden. Eine besondere medizinische Dringlichkeit habe in dem vorliegenden Fall nicht bestanden.

Kürzere Wartezeiten

Der 66-jährige Kläger war den Angaben zufolge seit 2020 dialysepflichtig. Im Dezember 2018 hatte er bei seiner Krankenkasse die Zustimmung zu einer Nierentransplantation im niederländischen Groningen beantragt. Dabei habe er auf die räumliche Nähe sowie deutlich kürzere Wartezeiten verwiesen.

Die Krankenkasse lehnte den Antrag jedoch ab. Es seien gleichwertige Behandlungsmöglichkeiten in deutschen Transplantationszentren in Bremen, Hannover oder Münster vorhanden, hieß es. Dennoch hat laut den Gerichtsangaben der Kläger die Transplantation im Januar 2022 in den Niederlanden vornehmen lassen und eine Erstattung der Kosten von 42.000 Euro verlangt.

Die Chancengleichheit bei der Organzuteilung gebiete es, dass die Aussicht auf ein Spenderorgan nicht vom Wohnort abhängen dürfe, hob das Gericht hervor. Hiergegen verstoße, dass der Kläger seinen Anspruch mit der Nähe zu den Niederlanden begründet habe.