Gericht: Meta darf KI mit Daten aus Nutzerprofilen trainieren

Gericht: Meta darf KI mit Daten aus Nutzerprofilen trainieren
Der Internetkonzern Meta darf Daten aus öffentlichen Nutzerprofilen für das KI-Training verwenden. In einem Eilverfahren hieß es, das Interesse der Konzernmutter von Facebook und Instagram an der Datenverarbeitung überwiege die Rechte von Usern.

Köln (epd). Der Internetkonzern Meta darf laut einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Köln Daten aus öffentlich gestellten Nutzerprofilen für das Training von Künstlicher Intelligenz (KI) verwenden. In einem Eilverfahren lehnte der 15. Zivilsenat des OLG am Freitag einen Antrag der Verbraucherzentrale NRW gegen den Mutterkonzern von Facebook und Instagram ab, wie ein Gerichtssprecher mitteilte. Nach Ansicht des Senats liegt weder ein Verstoß von Meta gegen Vorschriften der Datenschutz-Grundverordnung (DSGV) noch gegen den Digital Markets Act (DMA) der Europäischen Union vor (AZ.: 15 UKl 2/25). Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Die Verbraucherschützer wollten mit ihrer Klage eine Verarbeitung öffentlich gestellter Nutzerdaten ab der kommenden Woche verhindern, da die Meta Platforms Ireland Limited angekündigt hatte, ab dem 27. Mai personenbezogene Daten aus öffentlichen Profilen ihrer Nutzerinnen und Nutzer zum KI-Training zu verwenden. Betroffen sind Daten von Usern und von Dritten in öffentlichen Profilen, soweit die Nutzer keinen Widerspruch eingelegt haben.

Die Verwendung der Daten für KI-Trainingszwecke ist nach Einschätzung des Zivilsenats bei vorläufiger Betrachtung auch ohne Einwilligung der Betroffenen rechtmäßig im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung. Meta verfolge „mit der Verwendung zum Training von Systemen Künstlicher Intelligenz einen legitimen Zweck. Dieser Zweck kann nicht durch gleich wirksame andere Mittel, die weniger einschneidend wären, erreicht werden“, erklärte das Gericht. Für das Training würden große Datenmengen benötigt, „die nicht zuverlässig vollständig anonymisiert werden können“.

Das OLG Köln stimmte auch mit der aufsichtsrechtlichen Bewertung durch die für Meta zuständige irische Datenschutzbehörde überein. Diese verzichte auf aufsichtsrechtliche Maßnahmen und habe angekündigt, das Verfahren zu begleiten.

Im Rahmen der Abwägung der Rechte von Nutzern und Meta als Betreiberin überwiegen nach Ansicht des Gerichts die Interessen an der Datenverarbeitung. Die Entscheidung des OLG beruht unter anderem auf einer Stellungnahme des Europäischen Datenschutzausschusses vom Dezember 2024, die Meta den Angaben zufolge „durch verschiedene Maßnahmen“ befolgt. So sollten ausschließlich öffentlich gestellte Daten verarbeitet werden, die auch von Suchmaschinen gefunden werden.

Meta habe „insoweit wirkungsvolle Maßnahmen ergriffen, welche den Eingriff wesentlich abmildern“, betonte der Zivilsenat. Die geplante Verarbeitung sei zudem bereits seit 2024 angekündigt. Die Nutzer hatten laut OLG die Möglichkeit, die Datenverarbeitung durch Umstellung ihrer Daten auf „nicht-öffentlich“ oder durch einen Widerspruch zu verhindern.

Das Vorgehen von Meta widerspricht nach Ansicht des Senats auch nicht den Vorgaben des Digital Markets Act. Es finde keine „Zusammenführung“ von Daten statt, weil Meta keine Daten aus Nutzerprofilen bei verschiedenen Diensten oder aus anderen Quellen im Hinblick auf einen einzelnen konkreten Nutzer kombinieren wolle.

Die Verbraucherzentrale NRW zeigte sich enttäuscht: „Aus unserer Sicht bleibt die Nutzung personenbezogener Daten für das Training der Meta-eigenen KI hochproblematisch. Die Ablehnung unseres Eilantrags bedeutet, dass nun Fakten geschaffen werden, obwohl es weiterhin erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Verwendung in dieser Form gibt“, sagte der Vorstand der Verbraucherzentrale NRW, Wolfgang Schuldzinski.

Die Verbraucherzentrale verwies auf die am 26. Mai endende Widerspruchsfrist. Wer beide Dienste nutze, müsse für Facebook und Instagram einzeln widersprechen, es sei denn, die Konten seien miteinander verknüpft, hieß es. Der Widerspruch muss nicht begründet werden.