Bundessozialgericht: Kita-Elternbeirat steht unter Unfallschutz

Bundessozialgericht: Kita-Elternbeirat steht unter Unfallschutz

Kassel (epd). Das ehrenamtliche Mitglied eines Kita-Elternbeirats steht bei Sägearbeiten für den Weihnachtsbasar des Kindergartens unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Wurden die Sägearbeiten dem Freiwilligen ausdrücklich übertragen, muss die Unfallkasse für einen dabei geschehenen Unfall haften und ihn als Arbeitsunfall anerkennen, urteilte am Dienstag das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel. (AZ: B 2 U 10/21 R) Für den Versicherungsschutz spiele es keine Rolle, dass sich der Unfall auf dem Privatgrundstück des Unfallopfers ereignet habe, befand das Gericht.

Konkret ging es um ein gewähltes, ehrenamtliches Mitglied des Elternbeirats eines kommunalen Kindergartens aus dem Raum Gotha. Der Mann hatte den Auftrag, für den jährlichen Weihnachtsbasar der Kita Baumscheiben zu beschaffen und zurechtzuschneiden. Mit dem Verkauf der Sägearbeiten sollten Kita-Projekte finanziert werden. Doch als der Kläger mit den Arbeiten auf seinem Privatgrundstück begann, geriet er mit seiner linken Hand in die Kreissäge. Er verlor dabei zwei Finger.

Von der Unfallkasse Thüringen wollte der Mann sich den Unfall als Arbeitsunfall anererkennen lassen. Doch die Kasse verweigerte das. Der Kläger habe sich zwar unentgeltlich für die kommunale Kita betätigt, so dass grundsätzlich Versicherungsschutz bestehe. Die Tätigkeit auf dem Privatgrundstück sei aber „außerhalb des organisatorischen Verantwortungsbereichs der Gemeinde beziehungsweise des Kindergartens erfolgt“, so die Argumentation.

Doch das sei unerheblich, urteilte nun das BSG. „Der Schutz ehrenamtlich Tätiger erstreckt sich ohne zeitliche und örtliche Begrenzung auf alle Tätigkeiten für die im Gesetz genannten Einrichtungen“, stellten die Kasseler Richter klar. Dazu gehöre auch die kommunale Kita. Hier sei der Kläger ausdrücklich mit den Sägearbeiten beauftragt worden. Fehlende Einwirkungsmöglichkeiten seitens der Gemeinde oder der Kita „auf dem Privatgrundstück des Klägers sind insoweit ohne Belang“, urteilte das BSG.