Private Krematorien sind zulässig

Private Krematorien sind zulässig

Berlin (epd). Private Krematorien dürfen von der öffentlichen Hand nicht von vornherein ausgeschlossen werden. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin in einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil entschieden. (VG 21 K 227/20) Demnach darf Privaten nicht grundsätzlich die Errichtung und der Betrieb eines Krematoriums verwehrt werden.

Im konkreten Fall hatte eine GmbH die Genehmigung für Errichtung und Betrieb einer Feuerbestattungsanlage in Berlin beantragt. Die zuständige Senatsverwaltung lehnte den Antrag ab. Zur Begründung hieß es, es bestehe kein Bedarf an privaten Krematorien im Land Berlin, da die öffentlichen Krematorien ausreichend Kapazitäten aufweisen würden. Zudem könne ein öffentlich betriebenes Krematorium den Anforderungen an eine sichere und würdevolle Feuerbestattung besser gerecht werden.

Die dagegen gerichtete Klage hatte vor dem Verwaltungsgericht Erfolg. Private hätten einen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über ihren Antrag. Die verfassungsrechtlich garantierte Berufsfreiheit erfasse auch die Errichtung und den Betrieb einer Feuerbestattungsanlage.

Auch könne eine sichere und würdevolle Feuerbestattung etwa durch die Überprüfung des Betriebskonzeptes sichergestellt werden. Das Land Berlin könne zudem den Antrag nicht deshalb ablehnen, weil der Bedarf an Feuerbestattungskapazitäten bereits durch öffentliche Krematorien gedeckt sei. Dafür bedürfe es einer ausdrücklichen und bestimmten Regelung durch den Gesetzgeber, so das Gericht.

Gegen das Urteil ist Berufung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg möglich.