Urteil: Pflegedienst muss nicht als Haushaltshilfe einspringen

Urteil: Pflegedienst muss nicht als Haushaltshilfe einspringen

Kassel (epd). Alte und kranke, aber nicht pflegebedürftige Menschen, die eine Haushaltshilfe benötigen, können vom Sozialhilfeträger auf die Minijobzentrale verwiesen werden, urteilte am Donnerstag das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel. (AZ: B 8 SO 4/22 R). Dies gilt auch für Betroffene, die vor Einführung des Dritten Pflegestärkungsgesetzes am 1. Mai 2017 die Pflegestufe null aufgewiesen haben und bei denen bis dahin ein Pflegedienst die Haushaltshilfe erbracht hatte, betonten die Kasseler Richter.

Im konkreten Fall ging es um eine unter Betreuung stehende Frau aus Gelsenkirchen. Diese kann ihren eigenen Haushalt nicht selbst führen. Die Stadt Gelsenkirchen gewährte ihr ursprünglich Hilfe zur Pflege nach der früher bestehenden Pflegestufe null. Darin eingestufte Personen konnten ihre Alltag nur unzureichend selbstständig meistern, auch wenn sie nur einen sehr geringen Pflegebedarf hatten. Die Hilfe im Bereich der Haushaltsführung erbrachte für die Klägerin ein ambulanter Pflegedienst, den der Sozialhilfeträger bezahlte. Meist ging es um putzen oder um Einkaufserledigungen.

Als der Gesetzgeber ab 1. Mai 2017 fünf neue Pflegegrade schuf und die vorherigen Pflegestufen - und damit auch die Pflegestufe null - abschaffte, lehnte die Stadt für die Klägerin Leistungen zur Hilfe der Pflege ab. Sie sei nicht pflegebedürftig und benötige lediglich eine Haushaltshilfe, die sie etwa bei der Minijobzentrale finde. Einen Pflegedienst benötige sie nicht mehr. Die Kosten würden für die Hilfe übernommen werden.

Dem folgte auch das BSG. Zwar stelle es für Betroffene einen Vorteil dar, wenn der Pflegedienst alles regelt. Mit dem neuen Gesetz werde aber an keiner Stelle erwähnt, dass die Haushaltsführung von einem Pflegedienst erbracht werden müsse. Die Hilfen könnten auch ungelernte Personen erbringen. Die Stadt durfte die Klägerin daher auf die Minijobzentrale verweisen. Die anfallenden angemessenen Kosten könnten dann erstattet werden. Allerdings müsse die hilfebedürftige Person dies dann mit dem Sozialhilfeträger abrechnen.