Bundesgerichtshof bekräftigt Anspruch auf Kontrollbetreuer

Bundesgerichtshof bekräftigt Anspruch auf Kontrollbetreuer

Karlsruhe (epd). Ein als Betreuer eingesetzter Ehepartner darf das Grundstücksvermögen seiner demenzkranken Ehefrau nicht ohne Weiteres deutlich unter Wert verkaufen. Gibt es „hinreichende Anhaltspunkte“ für eine schuldhafte Pflichtverletzung bei der Vermögensverwaltung, kann die Einsetzung eines Kontrollbetreuers durchgesetzt werden, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in einem am Montag veröffentlichten Beschluss. (AZ: XII ZB 273/22)

Im konkreten Fall ging es um eine 75-jährige Frau, die wegen ihrer schweren Alzheimer-Demenzerkrankung in einem Pflegeheim lebt. Ihren Ehemann hatte sie eine notarielle Vorsorgevollmacht erteilt, damit dieser ihre Vermögensangelegenheiten regeln kann.

Der Ehemann verkaufte ein ihm und seiner Ehefrau je zur Hälfte gehörendes Hausgrundstück zum Preis von 250.000 Euro. Der aus erster Ehe stammende Sohn der Frau, der als ihr Erbe eingesetzt wurde, sah in dem Verkauf eine Pflichtverletzung seines Stiefvaters. Das Grundstück habe einen Wert von bis zu 700.000 Euro gehabt. Es sei an Personen verkauft worden, die seine Mutter gemieden und enterbt habe. Er verlangte die Einsetzung eines Kontrollbetreuers, damit dieser für seine Mutter mögliche Schadenersatzansprüche gegen den Bevollmächtigten geltend machen kann.

Das Landgericht Mosbach lehnte die Bestellung eines Kontrollbetreuers ab. Eine Kontrollbetreuung sei keine Strafmaßnahme für vergangenes Fehlverhalten - hier der Verkauf des Grundstücks unter Wert. Diese sei erst möglich, wenn der Betreuungsbedarf durch die Vorsorgevollmacht nicht hinreichend erfüllt werde.

Dem widersprach jedoch der BGH und verwies das Verfahren zur erneuten Prüfung an das Landgericht zurück. Eine Kontrollbetreuung könne auch eingerichtet werden, wenn es hinreichende Anhaltspunkte für eine schuldhafte Pflichtverletzung des Bevollmächtigten gebe. Der Kontrollbetreuer könne dann etwaige Schadenersatzansprüche geltend machen.

„Erforderlich ist eine gewisse Wahrscheinlichkeit von Ansprüchen und Rechten gegenüber dem Bevollmächtigten, die der Betroffene selbst nicht mehr geltend machen kann“, so der BGH. Dem müsse das Landgericht noch einmal nachgehen.