Gericht: Landkreise müssen nicht für Taxifahrt zur Schule aufkommen

Gericht: Landkreise müssen nicht für Taxifahrt zur Schule aufkommen

Trier (epd). Wenn Kinder mit einem Taxi zur Schule fahren, müssen Landkreise und kreisfreie Städte nach einer Gerichtsentscheidung die entstandenen Kosten nicht erstatten. Bei einer Fahrt mit dem elterlichen PKW oder einem Taxi könnten nur die Kosten in der Höhe erstattet werden, wie sie bei öffentlichen Verkehrsmitteln entstanden wären, teilte das Verwaltungsgericht Trier am Montag mit. Taxikosten in voller Höhe für einzelne Schüler zu übernehmen, würde zu einer „enormen finanziellen Belastung des Trägers der Schülerbeförderung führen“. Gegen die Entscheidung ist Berufung an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz möglich. (AZ.: 9 K 463/22.TR)

Im konkreten Fall hatte eine durch ihre Eltern vertretene Grundschülerin aus dem Landkreis Trier-Saarburg geklagt. Zwar verfügt sie den Angaben zufolge über eine Schülerfahrkarte zwischen ihrem Wohnort und der Grundschule, jedoch liegt die nächste Bushaltestelle mehr als einen Kilometer von der Wohnanschrift entfernt. Seit 2021 gebe es für diese Strecke keine Schulbusverbindung mehr, hieß es. Das Kind sei an einem Tag im März 2021 mit dem Taxi zur Grundschule gefahren. Die Eltern machten die Kosten in Höhe von 70 Euro beim Landkreis geltend, der nur 2,20 Euro für die fiktiven Kosten für öffentliche Verkehrsmittel zwischen Wohnung und nächster Bushaltestelle ersetzte. Nach einem Widerspruch klagte die Schülerin.

Das Gericht wies die Klage ab. Die Klägerin habe zwar einen Anspruch auf anteilige Kostenerstattung, aber nur für öffentliche Verkehrsmittel. Nach bisheriger Rechtssprechung sind Eltern zwar weitgehend, aber nicht gänzlich von der Aufgabe befreit, für einen Transport zu und von der Schule zu sorgen und die damit „verbundenen Kosten als Teil des allgemeinen Lebensaufwandes zu tragen“, erklärte das Gericht. „Den Betroffenen wird zugemutet, aus der persönlichen Lebensgestaltung wie insbesondere der Wahl des Wohnortes folgende diesbezügliche Nachteile selbst zu tragen.“ Der Gesetzgeber entscheide, inwiefern er diese Aufgabe „in staatlicher Regie“ übernehme.