Oberverwaltungsgericht weist Klagen zum Recht auf Selbsttötung ab

Oberverwaltungsgericht weist Klagen zum Recht auf Selbsttötung ab

Münster (epd). Das Oberverwaltungsgericht für Nordrhein-Westfalen hat die Klagen mehrerer schwer erkrankter Menschen auf eine Erwerbserlaubnis einer tödlichen Dosis eines Betäubungsmittels abgelehnt. Derzeit ließen dies die gesetzlichen Regelungen nicht zu, urteilte das Gericht in Münster nach einer mündlichen Verhandlung am Mittwoch. (AZ: 9 A 146/21, 9 A 147/21, 9 A 148/21) Die Kläger verlangten vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte in Bonn eine Erlaubnis zum Kauf eines Betäubungsmittels zur Selbsttötung. Das Bundesinstitut hatte dies abgelehnt.

Zwar sei es zweifelhaft, ob dieses im Betäubungsmittelgesetz enthaltene generelle Verbot mit dem Grundgesetz vereinbar sei, führte die Richterin Gudrun Dahme aus. Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts sei ein solches Verbot jedoch kein unverhältnismäßiger Eingriff in das Selbstbestimmungsrecht, nachdem das Bundesverfassungsgericht im Jahr 2020 das Verbot von „geschäftsmäßiger Förderung der Selbsttötung“ aufgehoben habe. Ärzte könnten zudem nach entsprechender Abänderung der Berufsordnungen ebenfalls entsprechende Medikamente verschreiben.

Die zwei Kläger und eine Klägerin aus Rheinland-Pfalz, Niedersachsen und Baden-Württemberg leiden den Gerichtsangaben zufolge an schwerwiegenden Erkrankungen wie Multipler Sklerose und Krebs. Weil das Bundesinstitut seinen Sitz in Nordrhein-Westfalen hat, verhandelte das Oberverwaltungsgericht Münster über die Klage. Die gegen die Ablehnung der Arzneimittelbehörde erhobenen Klagen hatte das Verwaltungsgericht Köln im Jahr 2020 abgelehnt.

Die Deutsche Stiftung Patientenschutz erklärte, es sei gut, dass der Gesetzgeber nicht gezwungen werden könne, das klare Verbot der Abgabe von Tötungsmitteln aufzuweichen. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte sei somit nicht verpflichtet, die Ausgabe von Suizidpräparaten zu genehmigen, sagte Vorstand Eugen Brysch dem Evangelischen Pressedienst (epd). Schließlich sei mit dem Aufheben des Verbots der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung durch das Bundesverfassungsgericht eine neue Lage entstanden. Im Lichte dieser Entwicklung sollte sich der Bundestag bei einer möglichen Änderung der Gesetzgebung nicht der Eile, sondern der Qualität verpflichten, mahnte Brysch.

Im Februar 2020 hatte das Bundesverfassungsgericht das Verbot der „geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung“ aufgehoben. Die Karlsruher Richter begründeten die Entscheidung mit dem Selbstbestimmungsrecht. Das Recht auf ein selbstbestimmtes Sterben schließt demnach auch eine mögliche Hilfe Dritter ein. Der Paragraf 217 des Strafgesetzbuchs muss nun neu gefasst werden.