Gericht: Arbeitslose müssen auch bei Online-Antrag Merkblatt lesen

Gericht: Arbeitslose müssen auch bei Online-Antrag Merkblatt lesen

Celle (epd). Arbeitslose können sich einem Gerichtsurteil zufolge nicht auf Unkenntnis berufen, wenn sie den Empfang des Merkblattes "Rechte und Pflichten" in einem Online-Antrag bestätigt haben. Mit einem entsprechenden Urteil wies das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen die Klage eines 44-jährigen Berufskraftfahrers aus Bremen ab. Die Entscheidung wurde am Montag bekannt (AZ: L 11 AL 15/19).

Der Kläger war Ende 2016 arbeitslos geworden. Nach seiner persönlichen Arbeitslosmeldung stellte er einen Antrag auf Arbeitslosengeld im Internet. Dabei bestätigte er laut Gericht, das Merkblatt über seine Rechte und Pflichten als Arbeitsloser zur Kenntnis genommen zu haben.

Im Februar 2017 nahm der Mann eine einwöchige unbezahlte Probearbeit in Vollzeit an, was er aber nicht der Agentur für Arbeit mitteilte. Zu einer Anstellung kam es nicht. Nachdem die Agentur davon erfahren hatte, verlangte sie das Arbeitslosengeld zurück. Durch Aufnahme der Probearbeit sei die Arbeitslosigkeit weggefallen und die Arbeitslosmeldung unwirksam geworden. Da die Rückforderung auch die Folgezeit betraf, summierte sich der Betrag auf rund 5.000 Euro.

Der Kläger argumentierte, dass eine unbezahlte Probearbeit nicht mit einer normalen Arbeit gleichgesetzt werden könne. Außerdem habe er sich keine Gedanken über eine unterlassene Mitteilung gemacht. Ein Merkblatt habe er nach seiner Erinnerung nie erhalten.

Das Landessozialgericht bestätigte nun die Rechtsauffassung der Arbeitsagentur. Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld entfalle auch bei einer unbezahlten Probearbeit von mindestens 15 Wochenstunden, da der Betroffene dadurch der Arbeitsvermittlung nicht mehr zur Verfügung stehe. Gegen die Rückforderung könne auch keine Unkenntnis der Meldepflicht vorgebracht werden. Sie ergebe sich aus dem Merkblatt, dessen Erhalt jeder Arbeitslose bei Antragstellung durch Unterschrift bestätige. Gleiches gelte auch bei einem Online-Antrag, denn dieser könne nur an die Bundesagentur versandt werden, wenn zuvor die Kenntnisnahme durch Anklicken bestätigt werde.