Pauschale Versammlungsbeschränkungen der Stadt Köln unzulässig

Pauschale Versammlungsbeschränkungen der Stadt Köln unzulässig

Münster, Köln (epd). Das Oberwaltungsgericht für Nordrhein-Westfalen hat pauschale Auflagen und Beschränkungen der Stadt Köln mit Blick auf Versammlungen im Stadtgebiet einkassiert. Die Allgemeinverfügung der Stadt, wonach an einer Versammlung im Stadtgebiet nicht mehr als 100 Personen teilnehmen dürfen, eine Maskenpflicht für alle Teilnehmer besteht und Aufzüge verboten sind, sei rechtswidrig, stellte das Oberverwaltungsgericht (OVG) in Münster mit zwei Eilbeschlüssen von Dienstagabend und Mittwoch klar. Die Beschlüsse (AZ: 13 B 1765/20 und 13 B 1771/20) sind unanfechtbar.

Die Richter in Münster gaben damit den Beschwerden von zwei Antragstellern statt, die für Mittwoch verschiedene Kundgebungen und einen Aufzug in Köln angemeldet hatten. Zur Begründung führte der für das Infektionsschutzrecht zuständige 13. Senat aus, dass in der Allgemeinverfügung der Stadt keine Gründe für derart pauschale Beschränkungen der Versammlungsfreiheit aus Artikel 8 des Grundgesetzes zu entnehmen seien. Auch sonst habe die Stadt dies nicht entsprechend erläutert.

Je nach Ort und Anlass der Versammlung oder des Aufzugs könne zwar eine Beschränkung der Teilnehmerzahl erforderlich sein, erläuterten die Richter. Sie betonten jedoch, dass dies einer Einzelfallprüfung bedürfe. Eine solche Einzelfallprüfung könne nicht durch den Erlass einer Allgemeinverfügung ersetzt werden. Dies gelte auch für die von der Stadt angeordnete Maskenpflicht für alle Versammlungsteilnehmer unabhängig von der Größe einer Versammlung und der Möglichkeit, Abstände einzuhalten.

Die Richter des OVG verwiesen auf die derzeit geltende Corona-Schutzverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen. Demnach bestehe in NRW für Teilnehmer an Versammlungen unter freiem Himmel mit nicht mehr als 25 Personen keine Maskenpflicht. Die Richter erklärten, es bestünden keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass sich die Situation in Köln so wesentlich von der landesweiten unterscheide, dass eine pauschal abweichende Regelung erforderlich sei.