Urteil zu Kostenerstattung bei Auslandsbehandlungen

Urteil zu Kostenerstattung bei Auslandsbehandlungen

Brüssel, Luxemburg (epd). Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat ein Urteil zu medizinischer Behandlung im Ausland gefällt, wenn ein Patient diese aufgrund religiöser Vorschriften der Behandlung im Inland vorzieht. Der EuGH entschied, dass der Wohnsitzstaat die Übernahme von Kosten unter bestimmten Bedingungen ablehnen kann, um seine Krankenversicherung und sein Krankenhaussystem zu schützen. Es ging um die Herzoperation eines Patienten aus Lettland, dessen Vater als Zeuge Jehovas Bluttransfusionen ablehnte. (AZ: C-243/19)

Da die Operation in Lettland mit, in Polen aber ohne Transfusionen durchgeführt wurde, entschied sich der Vater für die Behandlung in Polen, wie aus den EuGH-Angaben hervorgeht. Beim lettischen Gesundheitssystem beantragte er die Erstattung der Kosten. Als dies abgelehnt wurde, da die Operation auch dort möglich gewesen wäre, klagte er und der Fall landete schließlich beim EuGH.

Die Luxemburger Richter hatten zwei EU-Gesetze auszulegen. Das eine regelt die Übernahme der vollständigen Kosten für eine Behandlung im europäischen Ausland, auch wenn sie über die Kosten im Inland hinausgehen, das andere Gesetz betrifft lediglich Erstattungen von Kosten bis zur Höhe einer Inlandsbehandlung. Die Bestimmungen mussten sie im Einklang mit dem Verbot religiöser Diskriminierung deuten.

Sie kamen zu dem Schluss, dass eine Ablehnung der Mehrkosten durch den Wohnsitzstaat in Ordnung ist. Hier hätten die Finanzen Priorität: "Wäre der zuständige Träger gezwungen, religiöse Überzeugungen des Versicherten zu berücksichtigen, könnten solche Mehrkosten in Anbetracht ihrer Unvorhersehbarkeit und ihres möglichen Ausmaßes zu einer Gefahr für die Notwendigkeit führen, die finanzielle Stabilität des Krankenversicherungssystems zu schützen", erklärte das Gericht.

Anders verhalte es sich, wenn es um Kosten höchstens wie bei einer Inlandsbehandlung ginge. Deren Erstattung könnte der Versicherungsstaat grundsätzlich nur dann verweigern, wenn das allgemeiner sein eigenes Gesundheitssystem in Mitleidenschaft zöge, argumentierte das Gericht. Es verwies dabei auf die "Gefahr für die Planung von Krankenhausbehandlungen" im Inland. Inwieweit diese bestand und gegebenenfalls mit dem Verbot religiöser Diskriminierung abzuwägen sei, hat aber die lettische Justiz zu prüfen, die den Fall nun abschließen muss.