Anspruch auf Zinsen bei nachgezahlter Sozialhilfe

Anspruch auf Zinsen bei nachgezahlter Sozialhilfe

Kassel (epd). Behörden müssen Nachzahlungen von Sozialleistungen grundsätzlich auch verzinsen. Der Verzinsungsanspruch entsteht nach sechs Kalendermonaten ab Abgabe des vollständigen Antrags auf Sozialleistungen, wie das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel in einem am Freitag verkündeten Urteil klarstellte. (AZ: B 8 SO 15/19 R)

Im Streitfall hatte die Klägerin von August 2015 bis Juli 2016 vom Rhein-Neckar-Kreis Grundsicherung im Alter erhalten. Sie hielt jedoch die vom Sozialhilfeträger gezahlten Unterkunftskosten für zu niedrig und bat um Überprüfung des mittlerweile bestandskräftig gewordenen Leistungsbescheides. Als die Behörde den Antrag auf Überprüfung ablehnte, zog die Frau vor Gericht.

Das Sozialgericht Mannheim sprach ihr im Juli 2018 schließlich eine Nachzahlung in Höhe von 1.380 Euro zu. Ohne Erfolg verlangte die Klägerin, dass der Betrag auch mit vier Prozent verzinst werden müsse. Der Landkreis meinte, dass eine Verzinsung erst nach Fälligkeit infrage komme. Dies sei erst mit dem Urteil des Sozialgerichts der Fall. Der Klägerin stehe daher keine Zinsen zu.

Dem widersprach nun das BSG. Die Klägerin könne für die erhaltene Nachzahlung Zinsen verlangen. Den Streitfall verwies das BSG allerdings zurück, da das Landessozialgericht noch Feststellungen treffen muss, wann die Klägerin den vollständigen Antrag auf Übernahme der Unterkunftskosten gestellt hat.