Bundesverfassungsgericht kippt Verbot organisierter Sterbehilfe

 die sogenannte geschäftsmäßige, also regelmäßige, Hilfe zur Selbsttötung aus dem Strafrechtsparagraf 217, steht laut Strafrechtsparagraf 217 nicht mehr unter Starfe laut unter Strafe.
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Das Bundesverfassungsgericht hat das Verbot organisierter Hilfe beim Suizid aufgehoben, was bisher laut Strafrechtsparagraf 217 unter Strafe stand.
Bundesverfassungsgericht kippt Verbot organisierter Sterbehilfe

Karlsruhe (epd). Das Bundesverfassungsgericht hat das Verbot organisierter Hilfe beim Suizid aufgehoben. Die Karlsruher Richter sehen durch das seit 2015 geltende Verbot unter anderem die Rechte von schwerstkranken Menschen und Ärzten verletzt. (AZ: 2 BvR 2347/15 und weitere) Die Vorschrift sei mit dem Grundgesetz unvereinbar, sagte der Präsident des Bundesverfassungsgerichts, Andreas Voßkuhle, am Mittwoch bei der Urteilsbegründung.

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht umfasse ein Recht auf selbstbestimmtes Sterben, urteilten die Verfassungsrichter. Dieses Recht schließe die Freiheit ein, sich das Leben zu nehmen und hierbei auf die freiwillige Hilfe Dritter zurückzugreifen. Gleichzeitig heißt es in der Begründung, daraus folge nicht, dass es dem Gesetzgeber untersagt sei, die Suizidhilfe zu regulieren.

Der Strafrechtsparagraf 217 stellt die sogenannte geschäftsmäßige Hilfe zur Selbsttötung unter Strafe. Die Hilfe beim Suizid, etwa durch Überlassen tödlich wirkender Medikamente, ist im Einzelfall nicht strafbar. Mit dem Verbot wollte der Gesetzgeber aber einer organisierten Form dieser Art der Sterbehilfe Einhalt gebieten.

Schwerstkranke Menschen, Sterbehilfe-Vereine und Ärzte hatten gegen das Verbot geklagt, weil sie darin eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und der Berufsfreiheit sehen.