Kliniken dürfen Patienten ohne Reha-Platz notfalls weiter behandeln

Kliniken dürfen Patienten ohne Reha-Platz notfalls weiter behandeln

Kassel (epd). Krankenhäuser dürfen schwerkranke Patienten ohne anschließenden Reha-Platz ausnahmsweise auch weiter behandeln. Auch wenn eine Klinik für die Erbringung von Reha-Leistungen nicht zugelassen ist, muss im Notfall die Krankenkasse die weitere Klinikunterbringung bezahlen, wie am Dienstag das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel urteilte (AZ: B 1 KR 13/19 R).

Im konkreten Fall ging es um einen 1938 geborenen Mann aus Bayern, der an einer schweren Lungenerkrankung litt. Der Mann kam im Dezember 2009 ins Klinikum Memmingen. Nach dem Klinikaufenthalt sollte eine stationäre Reha-Behandlung folgen.

Bei der vorliegenden Lungenerkrankung hätte der Patient höchstens bis Mitte Januar 2010 im Memminger Klinikum behandelt werden dürfen. Danach war die sogenannte Grenzverweildauer überschritten. Diese sagt - abhängig von der Krankheit - aus, wie lange ein Patient maximal im Krankenhaus auf Kassenkosten behandelt werden darf. Für den lungenkranken Patienten gab es aber erst ab Ende Januar eine Anschlussheilbehandlung in einer Reha-Klinik.

Das Krankenhaus konnte den künstlich beatmeten Patienten bis dahin jedoch schwerlich nach Hause schicken. Auch eine Kurzzeitpflege stand nicht zur Verfügung, so dass der Mann so lange in der Klinik blieb.

Die AOK Bayern wollte die Kosten der Unterbringung in Höhe von 10.483 Euro nicht übernehmen. Ein Notfall habe nicht vorgelegen. Das Krankenhaus sei für die Reha-Behandlung auch nicht zugelassen gewesen.

Dem widersprach nun das BSG. Es habe hier ein Notfall vorgelegen. Der Patient habe nicht woanders hingekonnt. In solch einem Fall müsse die Krankenkassen für die stationäre Unterbringung des Reha-Patienten bis zur Überweisung in die Reha-Klinik aufkommen. Auch wenn das Krankenhaus nicht für die Erbringung von Reha-Leistungen zugelassen ist, sei die AOK Bayern nach den Sätzen der Krankenhausbehandlung leistungspflichtig.

Voraussetzung für die Leistungspflicht sei, dass das Krankenhaus alles Zumutbare getan habe, um den Notfall abzuwenden. Dies sei hier der Fall gewesen.