Hessische Mietpreisbremse von 2015 ist nichtig

Hessische Mietpreisbremse von 2015 ist nichtig

Karlsruhe (epd). Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die hessische Mietpreisbremse vom November 2015 einkassiert. Wegen der erst nachträglich von der Hessischen Landesregierung erlassenen Verordnung zur Mietpreisbremse ist die Regelung unwirksam, entschied der BGH in einem am Montag veröffentlichten Urteil. (AZ: VIII ZR 130/18) Die Karlsruher Richter bestätigten damit die Entscheidung der Vorinstanz, des Landgerichtes Frankfurt am Main.

Mittlerweile hat die Landesregierung allerdings nachgebessert. Am 28. Juni 2019 ist eine neue Mietpreisbremse per Verordnung in Kraft getreten. Danach sind die Mietpreise bei der Wiedervermietung für 31 Gemeinden begrenzt, darunter Frankfurt am Main, Darmstadt, Kassel, Marburg oder auch Wiesbaden. Die Mietpreisbremse gilt für Gebiete mit "angespannten Wohnungsmärkten".

Im vom BGH entschiedenen Fall hatte ein Mieter aus Frankfurt am Main im Oktober 2016 seinem Wohnungseigner vorgeworfen, eine zu hohe Miete zu verlangen. Deren Höhe würde mit 810 Euro kalt mehr als zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen. Damit liege ein Verstoß gegen die Mietpreisbremse der Landesregierung vor. Zulässig sei danach eine Netto-Miete von 746,02 Euro. Er verlangte eine Mietrückzahlung von 63,98 Euro.

Das Landgericht Frankfurt am Main wies die Klage jedoch ab, weil die hessische Mietpreisbremse unwirksam sei (AZ: 2-11 S 183/17). Der Gesetzgeber habe die Begründung der Rechtsverordnung nach Inkrafttreten zunächst nur als "Entwurf" veröffentlicht.

Der BGH erklärte die Mietpreisbremse jetzt ebenfalls für nichtig. Die bundesgesetzlichen Regelungen würden vorsehen, dass die Begründung einer Mietpreisbremse vor Inkrafttreten an allgemein zugänglicher Stelle veröffentlicht werde, so das Gericht. Denn schließlich werde das Eigentumsrecht der Vermieter eingeschränkt.

Mit der Begründung des Gesetzes habe eine wichtige Funktion: Mieter und Vermieter sollen erkennen können, aufgrund welcher Tatsachen die Regierung die Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten bestimmt hat. Hier sei die Verordnung aber nur als "Entwurf" veröffentlicht worden, rügte das Gericht.