Bundesverwaltungsgericht verhandelt rechtsextreme Beamten-Chats

Bundesverwaltungsgericht verhandelt rechtsextreme Beamten-Chats
Zwei Justizbeamte aus Nordrhein-Westfalen sollen in einer Chatgruppe rechtsextreme und volksverhetzende Inhalte geteilt haben. Das hatte gravierende Konsequenzen. Gegen das Urteil der Vorinstanz zogen sie nun vor das Bundesverwaltungsgericht.

Leipzig (epd). Vor dem Bundesverwaltungsgericht in Leipzig wird am Donnerstag wegen mutmaßlich rechtsextremer Chats von zwei Justizbeamten verhandelt. Der Zweite Senat befasst sich mit zwei Revisionsverfahren, die sich gegen Urteile des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen richten (Az. BVerwG 2 C 2.26 und BVerwG 2 C 4.26).

Die Richter in Münster hatten im Juni 2025 in Berufungsverfahren die beiden Urteile des Verwaltungsgerichts Düsseldorf von August 2023 bestätigt. Das Ergebnis war, dass beide Beamte aus dem Dienstverhältnis entfernt werden.

Die Richter in Münster führten zur Begründung an, der Justizhauptwachmeister und der Justizoberwachmeister hätten ein einheitliches schweres innerdienstliches Dienstvergehen begangen. Sie hätten vorsätzlich und schuldhaft gegen die Pflicht zur Verfassungstreue und die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten verstoßen. Sie hätten dadurch das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren. Hiergegen richten sich die vom Senat zugelassenen Revisionen der Beklagten, wie es hieß.

Nationalsozialismus verherrlicht

Der Justizhauptwachmeister soll den Angaben des Gerichts nach eine geschlossene Chatgruppe eingerichtet haben und Administrator dieser Gruppe gewesen sein. Dort sollen Beiträge mit volksverhetzenden, ausländerfeindlichen, rassistischen, rechtsextremen und den Nationalsozialismus verherrlichenden oder verharmlosenden Inhalten gepostet und kommentiert worden sein.

Der Justizoberwachtmeister soll Teilnehmer dieser Chatgruppe gewesen sein und dort Beiträge gepostet haben. Das Amtsgericht Siegburg erließ gegen ihn einen rechtskräftigen Strafbefehl wegen Volksverhetzung und des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen in 22 Fällen.