EKD-Werk zu Entschädigung für konfessionslose Bewerberin verurteilt

EKD-Werk zu Entschädigung für konfessionslose Bewerberin verurteilt
Das Arbeitsgericht Berlin hat das Evangelische Werk für Diakonie und Entwicklung wegen Verstoßes gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt. Das Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) muss einer nicht berücksichtigten Stellenbewerberin eine Entschädigung aufgrund einer Benachteiligung aus religiösen Gründen zahlen, teilte das Arbeitsgericht am Montag mit. (Urteil vom 18.12.2013 - 54 Ca 6322/13)

Das Werk hatte den Angaben zufolge eine Referenten-Stelle ausgeschrieben. Inhaltlich ging es um einen unabhängigen Bericht zur Umsetzung der Antirassismus-Konvention der Vereinten Nationen durch Deutschland. In der Stellenausschreibung sei entsprechend der kirchlichen Bestimmungen die Mitgliedschaft in einer evangelischen Kirche oder einer Kirche der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen vorausgesetzt worden, teilte das Gericht weiter mit.

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Die Klägerin, die nicht Mitglied einer Kirche ist, habe sich erfolglos um die Stelle beworben und sei nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen worden. Mit ihrer Klage habe sie vom Evangelischen Werk für Diakonie und Entwicklung die Zahlung einer Entschädigung wegen einer Benachteiligung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) erreichen wollen.

Das Arbeitsgericht Berlin folgte dieser Argumentation und verurteilte das Werk zur Zahlung einer Entschädigung in Höhe eines Bruttomonatsgehalts. Eine Einstellung dürfe nur dann von einer Kirchenmitgliedschaft abhängig gemacht werden, wenn es sich um eine "wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung" handele.

Religionszugehörigkeit sei für Tätigkeit nicht erforderlich

Dies sei im vorliegenden Fall nicht so. Eine nach Paragraph 9 des AGG zulässige unterschiedliche Behandlung liege nicht vor. Das Thema "Antirassismus" sei zwar auch nach "religiösen und diakonischen Wertvorstellungen" von Bedeutung. Eine Religionszugehörigkeit sei für die ausgeschriebene Tätigkeit jedoch nicht erforderlich.

Das Evangelische Werk für Diakonie und Entwicklung wollte sich zunächst nicht zu dem Urteil äußern. Zunächst werde die schriftliche Urteilsbegründung abgewartet, hieß es auf epd-Anfrage. Das Urteil ist nicht rechtskräftig, eine Revision zum Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg ist möglich.

Das Evangelische Werk für Diakonie und Entwicklung mit Sitz in Berlin entstand im Jahr 2012 aus der Diakonie Deutschland und dem Evangelischen Entwicklungsdienst. Dazu gehören auch die Hilfswerke Brot für die Welt und Diakonie Katastrophenhilfe.