EU-Gerichtshof: Religion muss öffentlich gelebt werden können

EU-Gerichtshof: Religion muss öffentlich gelebt werden können
Können Flüchtlinge ihre Religion in ihrem Heimatland nur bei drohenden schweren Strafen in der Öffentlichkeit ausüben, stellt diese eine Verfolgung und ein Grund für die Gewährung von Asyl dar.

Die betroffenen Menschen können nicht darauf verwiesen werden, ihre Religion nur in privaten Räumen zu praktizieren, entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Mittwoch in Luxemburg.

Im konkreten Fall waren zwei Mitglieder der muslimischen Ahmadiyya-Gemeinschaft, eine islamische Erneuerungsbewegung, aus Pakistan nach Deutschland geflohen. Sie beantragten Asyl und Schutz als Flüchtlinge, da sie wegen ihrer Glaubensrichtung gezwungen waren, ihr Heimatland zu verlassen.

In Pakistan drohen Ahmadiyya-Mitgliedern bis zu drei Jahre Haft, wenn sie von sich behaupten, Muslime zu sein, ihren Glauben als "Islam" bezeichnen, oder wenn sie um neue Anhänger werben. Bei der Verunglimpfung des Namens des Propheten Mohammed sieht das pakistanische Strafgesetzbuch die Todesstrafe oder lebenslange Haft vor.

Für Gebet in der Öffentlichkeit mit Tod bedroht

Bei den deutschen Behörden hatten die Flüchtlinge angegeben, dass sie in ihrem Heimatdorf mehrmals von einer Gruppe von Leuten geschlagen, mit Steinen beworfen und mit dem Tode bedroht wurden. Grund sei lediglich ihr Beten auf dem öffentlichen Gebetsplatz gewesen. Bei der Polizei seien sie wegen Beleidigung des Propheten Mohammed angezeigt worden.

Die deutschen Behörden werteten dies jedoch nicht als "asylrelevante" Verfolgung. Die Flüchtlinge hätten ihren Glauben einfach nicht in der Öffentlichkeit ausüben müssen, hieß es.

Der EU-Gerichtshof stellte nun klar, dass die Religionsfreiheit auch das Ausüben des Glaubens in der Öffentlichkeit garantiere. Drohen dabei schwere Strafen, sei dies als Verfolgung anzusehen. Den Flüchtlingen sei es nicht zuzumuten, dass sie auf ihre Glaubensbekundungen oder -betätigungen verzichten, nur um die Gefahr der Verfolgung zu vermeiden. Über die beiden verhandelten Fälle muss nun das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig abschließend entscheiden.