Kirche darf lesbischer Erzieherin in der Elternzeit nicht kündigen

Kirche darf lesbischer Erzieherin in der Elternzeit nicht kündigen
Das Verwaltungsgericht Augsburg hat die Kündigung einer lesbischen Kindergartenleiterin durch die katholische Kirche wegen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft für nicht zulässig erklärt. Der katholische Kita-Träger hatte gegen den Freistaat Bayern geklagt, weil die Regierung Schwaben einen Antrag auf Genehmigung der Kündigung in der Elternzeit abgelehnt hatte.

Zur Begründung führte das Gericht am Dienstag aus, dass das Verhalten der Kindergartenleiterin ein "schwerer Loyalitätsverstoß" nach kirchlichem Selbstverständnis sei. Er stelle jedoch keinen "besonderen Ausnahmefall" im Sinne des Elternschutzgesetzes dar, der eine Kündigung in der Elternzeit rechtfertige.

Im Arbeitsvertrag der Erzieherin sei geregelt, dass sie ihr Leben in Übereinstimmung mit der Grundordnung der katholischen Kirche führen müsse. "Grundsätzlich kann die Kirche von ihren Mitarbeitern im Arbeitsvertrag ein bestimmtes Verhalten verlangen oder ein bestimmtes Verhalten für nicht zulässig erklären", so das Gericht. Allerdings stünden Mütter in Elternschutz unter einem besonderen Kündigungsschutz, der nur in "besonderen Ausnahmefällen" gelockert werden dürfe. Ein solcher Ausnahmefall sei hier nicht gegeben.

Die betroffene Kindergartenleiterin aus dem Landkreis Neu-Ulm sagte nach dem Urteil: "Ich habe mein Privatleben sieben Jahre lang verschwiegen, weil ich wusste, welche Konsequenzen das haben kann." Nach der Geburt ihres Kindes habe sie ihre sexuelle Orientierung nicht länger geheim halten wollen. "Mir war es wichtiger, ehrlich zu leben, als weiter in diesem Kindergarten zu arbeiten."

Die Kindergartenleiterin war 13 Jahre lang in Vollzeit in dem Kindergarten im Landkreis Neu-Ulm tätig gewesen. Sie hatte am 23. August 2011 Elternzeit beantragt und neben der Geburtsbescheinigung eine Bescheinigung über die Begründung einer Lebenspartnerschaft im Juli 2011 vorgelegt.

Der Arbeitgeber bot der Angestellten daraufhin einen Auflösungsvertrag an, weil ihre Lebensführung nicht mit den "Grundsätzen der katholischen Glaubens- und Sittenlehre" übereinstimme. Diesen Auflösungsvertrag stimmte die Kindergartenleiterin nicht zu. Daraufhin beantragte die Pfarrkirchenstiftung bei der Regierung Schwaben die Zustimmung zu einer fristgerechten Kündigung. Diese Zustimmung lehnte die Regierung ab mit der Begründung, sie urteile nicht nach innerkirchlichen, sondern einzig nach zivilrechtlichen Gesetzen.