Europäisches Gericht stärkt Auskunftsrecht bei Datenschutzbeschwerden

Europäisches Gericht stärkt Auskunftsrecht bei Datenschutzbeschwerden
Wer sich bei einer Datenschutzbehörde beschwert, darf grundsätzlich Auskunft über die dort verarbeiteten eigenen personenbezogenen Daten verlangen. Das hat der Europäische Gerichtshof klargestellt.

Luxemburg (epd). Wer sich bei einer Datenschutzaufsichtsbehörde beschwert, hat grundsätzlich das Recht zu erfahren, welche personenbezogenen Daten die Behörde über ihn oder sie verarbeitet. Ein pauschaler Ausschluss dieses Rechts durch nationale Gesetze ist unzulässig, entschied der Europäische Gerichtshof am Donnerstag in Luxemburg bei seiner Auslegung der Datenschutz-Grundverordnung im Zusammenhang mit dem Zugang zu Akten von Aufsichtsbehörden (AZ: C-205/25).

Dieses Auskunftsrecht bedeutet allerdings nicht, dass Betroffene die gesamte Akte der Behörde einsehen dürfen. Es bezieht sich nur auf die eigenen personenbezogenen Daten. Informationen über andere Personen etwa darf die Behörde schwärzen.

Klage in Bayern

Geklagt hatte der Datenschutz-Blogger Joachim Lindenberg. Er hatte sich beim Bayerischen Landesamt für Datenschutzaufsicht über einen Datenschutzverstoß beschwert und anschließend Auskunft über die Maßnahmen der Behörde verlangt. Das Landesamt lehnte das zunächst ab. Das Verwaltungsgericht Ansbach legte den Fall dem Europäischen Gerichtshof vor. Nun muss das Verwaltungsgericht Ansbach den konkreten Fall auf Grundlage der Entscheidung des Gerichtshofs beurteilen.