Bundesverwaltungsgericht verhandelt zu Waffenentzug

Bundesverwaltungsgericht verhandelt zu Waffenentzug
Der Waffenbesitz in Deutschland ist an strikte gesetzliche Bedingungen geknüpft. Gegner der verfassungsmäßigen Ordnung kann die Waffe entzogen werden. Drei Klagen befassen sich mit der Rechtsmäßigkeit entsprechender Maßnahmen.

Leipzig (epd). Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig verhandelt am 25. November in zwei Fällen zur waffenrechtlichen Erlaubnis bei Mitgliedern und Unterstützern von Vereinigungen, die der Verfassungsschutz als Verdachtsfall eingestuft hat. Im Kern gehe es um die waffenrechtliche Zuverlässigkeit, teilte das Gericht am Dienstag in Leipzig mit. Streitpunkt sei, ob auch bei einem Verdachtsfall, gegen die verfassungsmäßige Ordnung zu verstoßen, eine waffenrechtliche Erlaubnis zurückgenommen werden kann. (BVerwG 6 C 16.25 und BVerwG 6 C 15.25)

In einem Fall wurde der „Kleine Waffenschein“ einem Mitglied und im anderen die „gelbe Waffenbesitzkarte“ einem Unterstützer der inzwischen aufgelösten AfD-Jugendorganisation „Junge Alternative für Deutschland“ entzogen. Deren Klagen waren in den Vorinstanzen erfolgreich. Für den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof stand nicht fest, dass die Gruppe gegen die verfassungsmäßige Ordnung verstieß.

Waffenbesitz bei „Reichsbürgern“

Ein ebenfalls am 25. November in Leipzig zu verhandelnder dritter Fall betrifft das Waffenbesitzverbot bei einer Zugehörigkeit zur „Reichsbürger“-Szene. Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid, der ihm den Erwerb und Besitz von Waffen und Munition untersagt. (BVerwG 6 C 4.25)

Die Waffenbehörde könne nach Ermessen Verbote unter anderem dann aussprechen, soweit es der Verhütung von Gefahren diene, hieß es. Gleiches gelte, wenn dem Betroffenen die für den Besitz solcher Waffen erforderliche Zuverlässigkeit fehle. Laut den Vorinstanzen in Regensburg und München fehlt Mitgliedern der „Reichsbürgerbewegung“ diese waffenrechtliche Zuverlässigkeit.