Bundesgerichtshof verpflichtet Schufa zu mehr Transparenz

Bundesgerichtshof verpflichtet Schufa zu mehr Transparenz
Höchstrichterlich bekommt die Schufa aufgetragen, dass sie mehr Transparenz herstellen muss, wenn Menschen ihretwegen keine Zahlungspflichten eingehen können. Das Urteil bezieht sich aber auf ein bereits abgelöstes Berechungsverfahren.

Karlsruhe (epd). Der Bundesgerichtshof hat die Wirtschaftsauskunftei Schufa zu mehr Transparenz bei der Berechnung der Bonität von Verbrauchern verpflichtet. Führen Menschen an, dass sie wegen der Bonitätseinstufung von der Schufa keinen Vertrag mit einem Unternehmen, etwa einen Kreditvertrag, erhalten haben, und können sie das unter Umständen auch beweisen, könne die Wirtschaftsauskunftei zur Auskunft über die genaue Berechnung des entscheidenden Scorewertes verpflichtet sein, urteilten am Mittwoch die Karlsruher Richter. (AZ: I ZR 227/25 und weitere)

Die Schufa mit Sitz in Wiesbaden sammelt umfassend Daten über die Kreditwürdigkeit von Verbrauchern. Banken, der Handel, Vermieter und Versicherungen informieren die Schufa über das Zahlungsverhalten einzelner Bürger. Die Schufa berechnet daraus einen Scorewert, der Auskunft über die Bonität der Verbraucher gibt. Diesen können Unternehmen bei der Wirtschaftsauskunftei abfragen. Bei einer schlechten Bonität verweigern Firmen mitunter den Abschluss von Verträgen.

Neuer Scorewert seit März

Wie der noch bis Ende 2028 von der Schufa auslaufende bisherige Scorewert genau berechnet wird, ist unklar und steht seit Langem in der Kritik. Verbraucher können sich damit nur schwer gegen ihre Bonitätseinstufung wehren. Seit dem 17. März des laufenden Jahres ist die Schufa auf einen neuen transparenteren Scorewert umgestiegen.

In dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fällen wollten vier Verbraucher bereits 2023 von der Schufa genaue Auskunft über die Berechnung ihres Scorewertes erhalten. Die Schufa teilte ihnen die Scorewerte und lediglich eine Einschätzung des zu erwartenden Zahlungsverhaltens mit.

Der Bundesgerichtshof urteilte, dass die Kläger zunächst mehr Auskunftsansprüche nicht geltend machen können. Anderes könne aber gelten, wenn sie darlegen und unter Umständen beweisen, dass sie wegen ihres Schufa-Scorings keinen Vertrag mit einem anderen Unternehmen erhalten haben. An dieser Darlegungs- und Beweislast seien „keine zu hohen Anforderungen zu stellen“. Es reiche aus, wenn die Kläger ihren Scorewert an ein Unternehmen übermittelt haben und in diesem zeitlichen Zusammenhang kein Vertrag geschlossen wurde. Das muss nun das Oberlandesgericht Dresden in allen Fällen noch einmal prüfen.