Bundesrat fordert "Recht auf Vergessenwerden" nach Krebserkrankung

Bundesrat fordert "Recht auf Vergessenwerden" nach Krebserkrankung
Menschen, die eine Krebserkrankung überstanden haben, sollen ihre Erkrankung nach bestimmten Fristen nicht mehr offenlegen müssen. Die Bundesländer fordern eine entsprechende gesetzliche Neuregelung.

Berlin (epd). Mit einer Bundesratsinitiative soll Diskriminierung nach einer Krebserkrankung in Zukunft verhindert werden. Menschen, die eine Krebserkrankung überstanden haben, sollen der Länderinitiative zufolge nach Ablauf einer bestimmten Frist ihre frühere Erkrankung nicht mehr offenlegen müssen. Der Bundesrat forderte die Bundesregierung am Freitag in Berlin dazu auf, eine gesetzliche Neuregelung zum „Recht auf Vergessenwerden“ zu erarbeiten. Die drei Länder Niedersachsen, Bremen und Mecklenburg-Vorpommern hatten die Entschließung in den Bundesrat eingebracht.

Nach einer überwundenen Krebserkrankung können Betroffene aufgrund ihrer Krankenakte in verschiedenen Lebensbereichen benachteiligt werden. Ein „Recht auf Vergessenwerden“ soll dem Abhilfe schaffen, indem Krankendaten nach Ablauf einer Frist gelöscht werden. Davon betroffen wären etwa Versicherungsverträge, Verbraucherkredite und das Beamtenrecht. Auch bei Adoptionsverfahren könnte eine überstandene Krebserkrankung relevant werden, da der Gesundheitszustand von Bewerberinnen und Bewerbern bei der Auswahl berücksichtigt wird. Eine gesetzliche Klarstellung sei daher sinnvoll, heißt es in der Bundesratsentschließung. Auch bereits gespeicherte Daten müssten gelöscht werden.

Medizinische Vorgaben sollen Fristdauer festlegen

Die Fristen sollen sich nach medizinischen Kriterien richten. Berücksichtigt werden dem Entschluss zufolge unter anderem der Stand der Krebsforschung, wissenschaftlich belegte Rückfall- und Langzeitrisiken sowie international anerkannte Kriterien für eine Heilung.

Die Bundesregierung wird sich nun mit der Länderinitiative befassen. Sie ist jedoch nicht verpflichtet, den Vorschlägen des Bundesrats zu folgen.