Arbeitslosengeld-Sperre bei voreiligem Wechsel in Transferfirma

Arbeitslosengeld-Sperre bei voreiligem Wechsel in Transferfirma
Der Wechsel in ein befristetes Beschäftigungsverhältnis in einer Transfergesellschaft kann zu einer Sperrzeit beim späteren Arbeitslosengeld führen, wenn keine Kündigung ausgesprochen wurde.

Kassel (epd). Beschäftigte müssen nach einem freiwilligen Abschluss eines Aufhebungsvertrages und einem befristeten Wechsel in eine Transfergesellschaft mit einer Sperrzeit auf das spätere Arbeitslosengeld rechnen. Weiß eine Mitarbeiterin zwar von einem bevorstehenden Personalabbau, nicht aber, ob und wann sie selbst von einer Kündigung betroffen ist, stellten die freiwillige Beendigung des Arbeitsverhältnisses und der Wechsel in die Transfergesellschaft ein versicherungswidriges Verhalten dar, entschied das Bundessozialgericht in Kassel in einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil vom Vortag. (AZ: B 11 AL 3/26 R)

Konkret ging es um eine bei einer Großbank in Schleswig-Holstein beschäftigte Anlageberaterin. Wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten wollte die Bank Personal abbauen. Die klagende Beschäftigte erfuhr, dass ihre Abteilung davon betroffen ist. Wegen der drohenden Arbeitslosigkeit schloss sie sich einem Freiwilligenprogramm ihres Arbeitgebers an. Dieses sah vor, dass Beschäftigte ihr Arbeitsverhältnis mit einem Aufhebungsvertrag beenden, dafür eine höhere Abfindung kassieren und anschließend in ein befristetes Beschäftigungsverhältnis in eine Transfergesellschaft wechseln.

Sechswöchige Sperre

Nach dieser Beschäftigung meldete sich die Frau arbeitslos. Die Arbeitsagentur verhängte eine sechswöchige Sperrzeit auf das Arbeitslosengeld. Die Klägerin habe ihre Arbeitslosigkeit mit dem Aufhebungsvertrag grob fahrlässig herbeigeführt und sich versicherungswidrig verhalten, lautete die Begründung.

Dem stimmte das Bundessozialgericht zu. Zwar führe der Wechsel in eine Transfergesellschaft nicht per se zu einer Sperrzeit. Im konkreten Fall habe die Klägerin aber noch nicht einmal gewusst, ob und wann sie konkret gekündigt worden wäre. Mit dem Aufhebungsvertrag und der befristeten Beschäftigung in der Transfergesellschaft habe sie ihre Arbeitslosigkeit selbst herbeigeführt.