Kassel (epd). Die Arbeitsagentur muss Arbeitslose über eine fehlerhafte Arbeitslosmeldung in Papierform informieren. Weist die Behörde nicht auf die Pflicht hin, dass die Arbeitslosigkeit persönlich oder in elektronischer Form angezeigt werden muss, verletzt sie ihre Beratungs- und Hinweispflichten, urteilte am Mittwoch das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel. (AZ: B 11 AL 4/25 R) Betroffenen kann dann ab dem Zeitpunkt der schriftlichen Arbeitslosmeldung Arbeitslosengeld I zustehen.
Nach den gesetzlichen Bestimmungen müssen Arbeitslose bei der Arbeitslosmeldung sich persönlich bei der Arbeitsagentur vorstellen. Seit dem 1. Januar 2022 ist auch die elektronische Meldung im Fachportal der Behörde möglich.
Behörde meldete sich nicht
Die Klägerin arbeitete in einem Betreuungsverein als Sozialarbeiterin. Im Zuge einer psychischen Erkrankung wurde ihr noch während des Krankengeldbezugs gekündigt. Der Krankengeldanspruch endete im März 2023. Noch wenige Tage zuvor hatte sie nach dem Ende der Krankengeldzahlung Arbeitslosengeld I beantragt. Das Schreiben enthielt sämtliche Angaben für den Arbeitslosengeld-Bezug.
Die Behörde meldete sich nicht. Erst als die Frau erneut das frühere Schreiben an die Arbeitsagentur sandte, rief eine Mitarbeiterin an und teilte ihr mit, dass sie sich persönlich arbeitslos melden müsse. Ihr wurde dann Arbeitslosengeld erst ab dem 8. Mai 2023 bewilligt.
Hinweispflicht der Arbeitsagentur
Das BSG urteilte, dass der Fall so zu behandeln sei, als ob die Frau zum 29. März 2023 ihren Arbeitslosengeldantrag gestellt hätte. Denn die Arbeitsagentur hätte sie frühzeitig über den fehlerhaft in Papierform gestellten Antrag informieren müssen. Bislang sei die Rechtsprechung zwar davon ausgegangen, dass allein die persönliche Arbeitslosmeldung verpflichtend sei und nicht durch eine Meldung in anderer Form ersetzt werden kann.
Da aber inzwischen auch gesetzlich die elektronische Meldung erlaubt sei, habe die Arbeitsagentur nach einer fehlerhaften Meldung nun eine Hinweispflicht. Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz muss nun den Anspruch der Klägerin noch einmal prüfen.




