Berlin (epd). Missliebige Demonstranten dürfen nicht vorsorglich durch ein Aufenthaltsverbot an der Teilnahme an Protestveranstaltungen gehindert werden. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin laut Mitteilung vom Freitag in einem Eilverfahren entschieden. Nach zuvor fünf Platzverweisen hatte die Polizei einer Frau im Juni untersagt, sich in den nächsten sechs Monaten im Bereich des Rheinmetall-Werks in Berlin-Gesundbrunnen aufzuhalten.
Dagegen wandte sich die Frau im Eilverfahren. Das Recht, Versammlungen an einem bestimmten Ort durchzuführen, darf laut Verwaltungsgericht nicht durch ein „auf Vorrat“ ausgesprochenes polizeiliches Aufenthaltsverbot eingeschränkt werden. Die Antragstellerin hatte sich seit Frühjahr mehrfach an Protestaktionen in der Umgebung eines Produktionsstandorts des Rüstungskonzerns in Gesundbrunnen beteiligt. Der Protest richtete sich gegen die Produktion von Rüstungsgütern, die vom israelischen Militär im Palästina-Konflikt genutzt würden.
Aufenthaltsverbot ist falsches Mittel
Drei von fünf Platzverweisen gegen die Frau zwischen April und Juni hatten zur Ursache, dass sich diese im Bereich der Zufahrt zum Firmengelände festgeklebt hatte. Die Polizei sprach schließlich ein Aufenthaltsverbot gegen sie aus. Nach Überzeugung des Verwaltungsgerichts war dies rechtswidrig. Konfliktlagen wie zwischen dem grundrechtlich geschützten Recht der Versammlungsfreiheit und anderen Schutzgütern wie der Verhütung von Straftaten dürften nicht mit dem Mittel des polizeilichen Aufenthaltsverbots gelöst werden. Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.




