Keine Aufstockung bereits freiwillig gezahlter Rentenbeiträge

Keine Aufstockung bereits freiwillig gezahlter Rentenbeiträge
Wer sich freiwillig rentenversichert, hat weiter keine Möglichkeit, nachträglich seinen Beitrag zu erhöhen. Auch eine höchstrichterliche Entscheidung ändert daran nichts.

Kassel (epd). Freiwillig Rentenversicherte können einmal gezahlte Rentenbeiträge weiterhin nicht noch einmal nachträglich aufstocken. Inwieweit dieses übliche Vorgehen der Rentenversicherungsträger rechtswidrig ist, hat das Bundessozialgericht in Kassel in einem am Dienstag verkündeten Urteil aber offengelassen. Damit bleibt es bei der Praxis, dass freiwillig Rentenversicherte nur Rentenbeiträge für Zeiten leisten können, in denen noch keine Zahlungen erfolgt sind. (AZ: B 10/12 R 2/24 R)

Die in Rügen lebende Klägerin arbeitete zeitweise als selbstständige Ernährungsberaterin. Für diese Zeit ließ sie sich freiwillig in der gesetzlichen Rentenversicherung versichern. Für das Jahr 2019 zahlte sie den Mindestbeitrag in Höhe von monatlich 83,70 Euro. Im Januar 2020 überwies sie noch einen Einmalbetrag von 5.998 Euro, um sich höhere Rentenansprüche zu sichern.

Entscheidung über Beitragshöhe nur einmal möglich

Die Deutsche Rentenversicherung Berlin-Brandenburg lehnte das ab. Zwar könnten bis zum 31. März des Folgejahres noch Rentenbeiträge nachentrichtet werden, aber nicht für Zeiten, in denen bereits Zahlungen erfolgt seien. Das Recht der freiwillig Versicherten, die Höhe ihrer Beiträge zu bestimmen, sei damit verbraucht.

Die Klägerin meinte, dass dieses Vorgehen der Rentenversicherung nicht mehr der Gesetzeslage entspricht. Das Bundessozialgericht ließ jedoch offen, ob freiwillig Versicherte gezahlte Beiträge noch einmal aufstocken können. Denn der Bescheid der Rentenversicherung sei bestandskräftig geworden und damit gültig, so dass über diese Frage nicht mehr entschieden werden könne. Damit bleibt es beim Vorgehen der Rentenversicherungsträger, dass nur für Zeiten, in denen keine Zahlungen geleistet wurden, Rentenbeiträge nachentrichtet werden können.