Messerverbot für jungen Gewalttäter bestätigt

Messerverbot für jungen Gewalttäter bestätigt
Ein junger Mann aus Nordrhein-Westfalen fiel mehrfach wegen Gewaltdelikten auf. Die Polizei Wuppertal verbot ihm daraufhin, Messer und andere gefährliche Gegenstände mitzuführen. Das Oberverwaltungsgericht hat das als rechtens bestätigt.

Münster (epd). Die Wuppertaler Polizei darf laut einer Gerichtsentscheidung einem jungen Gewalttäter für drei Jahre das Mitführen von Messern und anderen gefährlichen Gegenständen verbieten. Die Verfügung sei verhältnismäßig, befand der 5. Senat des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen am Dienstag in Münster (AZ: 5 A 2779/25). Ein Verbot könne dazu beitragen, weitere Straftaten gegen Leib und Leben sowie Übergriffe mit schwerwiegenden Folgen zu verhindern. Die Polizei müsse allerdings während der drei Jahre prüfen, ob die Voraussetzungen weiterhin bestehen, hieß es.

Der 2006 geborene Mann war als Teil einer Gruppe mehrfach durch Gewaltdelikte und das Mitführen gefährlicher Gegenstände aufgefallen. So hatte er 2022 eine Schreckschusswaffe in einem Regionalzug dabei. Das Polizeipräsidium Wuppertal untersagte ihm deshalb für den Zeitraum vom März 2025 bis März 2028 das Mitführen von Messern aller Art, gefährlichen Werkzeugen und Sportgeräten, Tierabwehrsprays sowie Reizstoffsprühgeräten. Das Verbot gilt für die Städte Wuppertal, Solingen und Remscheid.

Verwaltungsgericht Düsseldorf hob Verbot in erster Instanz auf

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hatte das Verbot im September 2025 weitgehend aufgehoben. Nach Auffassung des Gerichts durfte ein individuelles Messer-Mitführverbot nicht auf das Polizeirecht des Landes Nordrhein-Westfalen gestützt werden, da für das Waffenrecht grundsätzlich der Bund zuständig ist (AZ: VG Düsseldorf 18 K 4465/25).

Das Oberverwaltungsgericht folgte dem nicht und verwies auf die im nordrhein-westfälischen Polizeigesetz enthaltene Bestimmung für Maßnahmen zur Gefahrenabwehr. Nach Auffassung des 5. Senats durfte das Polizeipräsidium in Wuppertal davon ausgehen, dass vom Kläger eine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht. Dass einige frühere Strafverfahren eingestellt wurden, ändere daran nichts, hieß es. Der Senat hat jedoch die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wegen einer grundsätzlichen Bedeutung des Falls zugelassen.