Münster, Aachen (epd). Das Land Nordrhein-Westfalen darf einen Polizeibewerber nicht wegen eines diagnostizierten Harnsteins ablehnen. Das hat das Oberverwaltungsgericht am Montag in Münster entschieden (AZ: 6 B 305/26). Es bestätigte damit eine entsprechende Entscheidung des Verwaltungsgerichts Aachen im Eilverfahren und wies die Beschwerde des Landes zurück.
Bei dem Polizeianwärter handelt es sich um einem Mann aus dem Kreis Heinsberg, bei dem 2025 ein Harnstein entdeckt wurde. Das Land hatte sich bei dessen Ablehnung auf seine Fürsorgepflicht als Dienstherrn berufen. So sei der Mann nicht überall einsetzbar, da im Polizeialltag die notwendige Vorbeugung gegen weitere Harnsteine nicht vollständig gewährleistet werden könne, argumentierte es.
Gerichte sehen kein konkret belegtes Gesundheitsrisiko
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Aachen hatte sich die Polizeiärztin jedoch nicht hinreichend mit der individuellen gesundheitlichen Situation des Bewerbers auseinandergesetzt. Das erhöhte Risiko künftiger Verwendungseinschränkungen genüge nach neuester Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht, um die gesundheitliche Eignung des Bewerbers zu verneinen, hatten die Richter erklärt (VG Aachen: 1 L 160/26).
Auch das Oberverwaltungsgericht (OVG) sah kein konkret belegtes Gesundheitsrisiko, das bereits eine Einschränkung des Polizeieinsatzes rechtfertige. Der Hinweis auf die empfohlene tägliche Flüssigkeitszufuhr von 2,5 bis 3 Litern und eine ausgewogene Ernährung reiche, erklärte der 6. Senat des OVG. Der Beschluss ist unanfechtbar.




