Leipzig (epd). Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig verhandelt am 7. Oktober über die Zulässigkeit von Sonntagsarbeit. Geklagt hat die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Sachsens gegen die Bewilligung von Sonn- und Feiertagsarbeit in einem vom Freistaat Sachsen betriebenen Callcenter, wie das Gericht am Montag in Leipzig mitteilte. Die Regelung verletzt nach Ansicht der Landeskirche den verfassungsrechtlich gewährleisteten Sonn- und Feiertagsschutz. (BVerwG 8 C 3.26)
Die Klage sei in der Berufungsinstanz erfolgreich gewesen. Das Oberverwaltungsgericht hatte den Angaben zufolge die angefochtene Bewilligung aufgehoben. Zur Begründung hieß es, dass laut Gesetz Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen grundsätzlich nicht beschäftigt werden dürfen. Ausnahmen sind nur zulässig, wenn sie für das Gemeinwohl notwendig sind, etwa bei Feuerwehr, Rettungsdiensten, Krankenhäusern und Polizei.
Ist Ausnahmeregelung rechtmäßig?
Eine Ausnahme könne zwar auch gewährt werden, wenn etwa bei einer weitgehenden Ausnutzung der gesetzlich zulässigen wöchentlichen Betriebszeiten eine Konkurrenzfähigkeit im Ausland unzumutbar beeinträchtigt sei und mit Sonntagsarbeit gesichert werden könnte. Im vorliegenden Fall ist die Beeinträchtigung laut Oberverwaltungsgericht aber zumutbar, auch weil der Beklagte keine anderen eigenen Bemühungen angestrengt habe, um einen Wettbewerbsnachteil auszugleichen.
Mit der vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen Revision strebt der Freistaat eine Änderung des Berufungsurteils an und eine Abweisung der Klage der Landeskirche.




