Trier (epd). Das Land Rheinland-Pfalz ist laut einem Gerichtsurteil nicht verpflichtet, das Schmerzensgeld für einen Polizisten nach der Trierer Amokfahrt zu übernehmen. Der Dienstherr müsse das nur tun, wenn der Schaden aus einem rechtswidrigen und zielgerichteten Angriff gegen den Beamten entstanden sei, erklärte das Verwaltungsgericht Trier am Dienstag. Doch der Angriff des Amokfahrers habe sich gegen die Allgemeinheit und damit eine „vollkommen unbestimmte Gruppe von Personen“ gerichtet. Auch habe es keine „objektive Gefährdungslage“ für den Polizisten gegeben. (AZ: 7 K 1111/26.TR)
Am 1. Dezember 2020 war ein Autofahrer mit hoher Geschwindigkeit durch die Fußgängerzone in der Trierer Innenstadt gefahren. Dabei hatte er sein Fahrzeug in der Absicht, möglichst viele Menschen zu töten, gezielt auf Personen und Gruppen zugesteuert. Fünf Menschen waren unmittelbar gestorben, weitere teilweise schwer verletzt worden. Ein weiterer Mann war zu einem späteren Zeitpunkt an den Folgen seiner Verletzungen gestorben. Der Täter wurde zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet.
Schmerzensgeld von 10.000 Euro nach Einsatz
Der klagende Polizist war den Angaben zufolge damals am Tatort eingetroffen, nachdem das Tatfahrzeug gesichert worden war. Infolge des dort Erlebten habe er psychische Beeinträchtigungen erlitten, die als Dienstunfall anerkannt worden seien und zur zweitweisen Arbeitsunfähigkeit geführt hätten, erklärte das Gericht. Das Landgericht Trier verurteilte den Amokfahrer zur Zahlung eines Schmerzengeldes in Höhe von 10.000 Euro.
Nachdem die Zwangsvollstreckung gegen den Verursacher erfolglos geblieben war, wandte der Beamte sich an die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion zur Erfüllungsübernahme des Schmerzengeldanspruchs. Die Behörde lehnte diese ab, woraufhin der Beamte klagte. Das Gericht bestätigte die Entscheidung und übernahm ihre Argumentation. Gegen das Urteil können die Beteiligten eine Berufung beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.



