Karlsruhe (epd). Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die vom Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart verhängte lebenslange Haftstrafe gegen einen syrischen früheren Milizionär bestätigt. Der Angeklagte habe sich wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen im syrischen Bürgerkrieg schuldig gemacht, entschieden die Karlsruher Richter in einem am Donnerstag verkündeten Urteil. (AZ: 3 StR 584/25)
Nach den Feststellungen des OLG hatte sich der damals 20-jährige Angeklagte kurz nach Beginn der Unruhen gegen das frühere syrische Assad-Regime im Jahr 2011 in seiner Heimatstadt Busra Al Sham einer örtlichen Miliz angeschlossen. Der Angeklagte nahm zwischen August 2012 und 2014 an Überfällen, Verhaftungen und Plünderungen gegen sunnitische Zivilisten teil.
21-jähriger Student erschossen
Bei einem Überfall im August 2012 agierte er als Mittäter, als ein Mitglied seiner Milizengruppe einen 21-jährigen unbewaffneten Studenten erschoss. Die Mutter und ein Bruder des Getöteten traten im Verfahren als Nebenkläger auf.
Bei einer weiteren Tat im April 2013 führte der Verurteilte eine Gruppe an, die drei junge Männer festnahm. Die Gefangenen wurden dem Militärgeheimdienst übergeben und auf dem Weg dorthin mit Kalaschnikows geschlagen sowie später durch Geheimdienstmitarbeiter gefoltert. Im Jahr 2014 plünderten die Milizionäre unter dem Befehl des Angeklagten das Haus einer sunnitischen Familie. Deren Familienoberhaupt wurde festgenommen und 24 Stunden lang gefoltert, bevor man den Mann verletzt auf die Straße warf.
Urteil weist keine Rechtsfehler auf
Das OLG verurteilte den Angeklagten zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen. Dieses Urteil weist keine Rechtsfehler auf, entschied der BGH. Auch wenn die Taten in Syrien stattfanden, könne der Angeklagte nach dem Völkerstrafgesetzbuch in Deutschland verurteilt werden. Als Anführer der Miliztruppe habe er auch das vorsätzlich begangene Tötungsdelikt gegen den Studenten zu verantworten. Die anderen Straftaten - die Überfälle, Plünderungen und Misshandlungen - habe das OLG rechtsfehlerfrei in seiner Gesamtfreiheitsstrafe beachtet.
Dass der Angeklagte bei seinem ersten Überfall erst 20 Jahre alt war und dennoch Erwachsenenstrafrecht angewendet wurde, sei ebenfalls nicht zu beanstanden.



